Beispiel 1
Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitgeber A: täglich 20,00 EUR.
Nettoarbeitsentgelt bei Arbeitgeber B: täglich 10,00 EUR.
Rechtsfolge:
Das Mutterschaftsgeld beträgt 13,00 EUR; die Differenz zum Gesamt-Nettoarbeitsentgelt i. H. v. 30,00 EUR – also 17,00 EUR täglich – haben sich die beiden Arbeitgeber im Verhältnis der Nettoarbeitsentgelte zueinander zu teilen. Zwei Drittel (= 11,33 EUR) zahlt Arbeitgeber A, ein Drittel (5,67 EUR) Arbeitgeber B.
In der Formel ausgedrückt ergibt sich folgende Berechnung:
Arbeitgeber A:
13,00 EUR x 20,00 EUR : 30,00 EUR = 8,67 EUR anteilig anzurechnendes Mutterschaftsgeld.
Der Arbeitgeber A hat – ausgehend von einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 20,00 EUR täglich – einen Zuschuss in Höhe von (20,00 EUR ./. 8,67 EUR =) 11,33 EUR täglich zu zahlen.
Arbeitgeber B:
13,00 EUR x 10,00 EUR : 30,00 EUR = 4,33 EUR anteilig anzurechnendes Mutterschaftsgeld.
Der Arbeitgeber B hat – ausgehend von einem Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 10,00 EUR täglich – einen Zuschuss in Höhe von (10,00 EUR ./. 4,33 EUR =) 5,67 EUR täglich zu zahlen.
Die Frau erhält dann zusammengefasst
- Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 EUR,
- den Zuschuss vom Arbeitgeber A in Höhe von 11,33 EUR,
- den Zuschuss vom Arbeitgeber B in Höhe von 5,67 EUR,
insgesamt also 30,00 EUR
Diese 30,00 EUR entsprechen dem Gesamt-Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin.
1. Anmerkung:
Die Arbeitgeber erhalten später im Rahmen des U2-Verfahrens 100 % des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse erstattet (§ 1 Abs. 2, § 2 des Aufwendungsausgleichsgesetzes – AAG, vgl. Rz. 114).
2. Anmerkung:
Weil sich Veränderungen beim Arbeitsentgelt aufgrund des "Gegenwartsprinzips" sofort auswirken (§ 21 Abs. 4 MuSchG), sind die von beiden Arbeitgebern zu leistende Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld neu zu berechnen, wenn sich die Höhe des Netto-Arbeitsentgelts bei einem der beiden Arbeitgeber ändert.