Rz. 125
Auch bei der Berechnung von Mutterschaftsgeld von zulässig aufgelösten Arbeitsverhältnissen (§ 17 Abs. 2 MuSchG) wird das Nettoarbeitsentgelt aus den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist berechnet. Das sind i. d. R. die letzten 3 Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses. Zwischen dem Ende des Bemessungszeitraums und dem Beginn der Schutzfrist kann durchaus ein Zeitraum von mehreren Monaten liegen.
Zulässige Auflösung des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 25.3.
Beginn der Schutzfrist am 29.7.
Die Frau war weiterhin Mitglied der Krankenkasse nach § 192 Abs. 2 SGB V.
Lösung:
Die Frau hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld berechnet sich aus den Kalendermonaten Januar bis März (= letzten 3 vor dem 29.7. abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume; Anmerkung: Auch für einen Teil des Monats März wurde Arbeitsentgelt gezahlt, deshalb wurde auch dieser Monat vom Arbeitgeber abgerechnet). Das Mutterschaftsgeld mit dem eventuell zu zahlenden Zuschuss nach § 20 Abs. 3 MuSchG ist ab 29.7. zu zahlen.
Rz. 126
Beträgt das errechnete Nettoarbeitsentgelt mehr als 13,00 EUR täglich, übernimmt die Krankenkasse (beim Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuSchG das Bundesamt für Soziale Sicherung in 53113 Bonn, Friedrich-Ebert-Allee 38, Tel.: 0228/619-0) die Zahlung der Differenz zwischen 13,00 EUR und dem täglichen Nettoarbeitsentgelt (§ 20 Abs. 3 MuSchG). Die Zuschussleistung nach § 20 Abs. 3 MuSchG beginnt frühestens mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Solange, wie das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitgeber den Zuschuss nach § 20 Abs. 1 MuSchG zu zahlen.
Das Arbeitsverhältnis einer krankenversicherungspflichtig beschäftigten Frau wurde zum 31.1. zulässig aufgelöst. Die Schutzfrist (§ 3 MuSchG) begann am 31.5. Zwischendurch war die Frau
- nicht erwerbstätig und
- nicht erwerbstätig, bezog aber Arbeitslosengeld.
Lösung:
In beiden Fällen bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten (im Fall b parallel zu der Mitgliedschaft als Arbeitslosengeldempfängerin), und zwar mit der Wirkung, dass die Frau auf der Grundlage des inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses
- Mutterschaftsgeld nach § 24i in Höhe des vorher erzielten Nettoarbeitsentgelts (begrenzt auf 13,00 EUR täglich) und
- sofern das Nettoarbeitsentgelt 13,00 EUR täglich überschreitet, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 Abs. 3 MuSchG)
erhält.
Die versicherungsfremde Leistung der Krankenkasse wird vom Bund pauschal nach § 221 SGB V abgegolten (vgl. Rz. 2).
Rz. 127
Wurde während des Arbeitsverhältnisses, das zulässig aufgelöst wurde, ein weiteres Arbeitsverhältnis ausgeübt oder wurde erst durch das zulässig aufgelöste Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis ermöglicht (= die Frau steht dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung), gelten hinsichtlich der Berechnung bzw. Aufteilung des Zuschusses die unter Rz. 118 f. und Rz. 120 f. aufgeführten Grundsätze.