2.7.1 Überblick
Rz. 128
Auch weibliche Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die keine Arbeitnehmerinnen/Heimarbeiterinnen sind und deren Arbeitsverhältnis auch nicht zulässig i. S. d. § 17 MuSchG aufgelöst wurde, können Mutterschaftsgeld beanspruchen. Diese Frauen erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, welches ihnen bei Arbeitsunfähigkeit zustehen würde. Zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehören gemäß Abschn. 9.3.1 und 9.3.1.1 des GR vom 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024 u. a.
Zu den Mitgliedern, die Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes beanspruchen können, zählen aber nicht solche Frauen, denen deshalb kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) zusteht, weil die neue Schutzfrist nach § 3 MuSchG mit der noch laufenden Elternzeit zusammenfällt (vgl. § 22 MuSchG). Hintergrund: Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; der Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG) fällt für die Zeit der Überschneidung nicht weg; er ruht nur. Für den nach Ende der Elternzeit verbleibenden Zeitraum der Schutzfristen besteht dagegen wieder ein "voller" Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG.
2.7.2 Bezieher von Arbeitslosengeld
Rz. 129
Bei Arbeitslosigkeit können Bezieher von Arbeitslosengeld Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes beanspruchen, weil deren Versicherungsverhältnis im Falle von Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Das Arbeitslosengeld gilt auch dann "bezogen" i. S. d. § 47b SGB V, wenn es nur zuerkannt wurde, aber nicht zur Auszahlung gelangt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, L 9 KR 374/19).
Bei Frauen, die bis zur Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit (Beginn der 6. Woche vor der Entbindung) Arbeitslosengeld beziehen, richtet sich die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach den gleichen Grundsätzen wie beim Krankengeld (Abs. 2 Satz 5). Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt hier nach § 47b Abs. 1. § 47b ist die speziellere Bestimmung zu § 47 SGB V und verdrängt diese; ein Rückgriff auf § 24i Abs. 2 Satz 1 SGB V und der Zahlung von Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts verbietet sich wegen dieser klaren Verweisung auf die Bestimmungen zum Krankengeld auch dann, wenn die Frau erst kurz vor Beginn des leistungsauslösenden Tatbestandes aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.11.2020, a. a. O.). Somit wird das Mutterschaftsgeld in Höhe der zuletzt von der Agentur für Arbeit gewährten Leistung gezahlt. Die Krankenkasse kann den Zahlbetrag aus den jeweiligen elektronischen Datensätzen (im Rahmen des DÜBAK-Verfahrens) oder aus einer von der Agentur für Arbeit extra ausgestellten Bescheinigung ersehen.
Das Mutterschaftsgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt. Kann die Frau Mutterschaftsgeld für einen vollen Kalendermonat beanspruchen, ist für diesen Kalendermonat Mutterschaftsgeld unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Monats generell für 30 Tage zu gewähren (...