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Sommer, SGB V , SGB V § 24i Mutterschaftsgeld / 2.8.4.4.1 Arbeitsleistung innerhalb der letzten 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung

Siegfried Wurm
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Rz. 154

Eine Fallgestaltung für die Verschiebung des Mutterschaftsgeldanspruchs wegen der unter Rz. 153 aufgeführten EG-Mutterschaftsrichtlinie liegt vor, wenn die Mutter

  • kein vom Arzt oder der Hebamme bzw. dem Entbindungspfleger ausgestelltes Zeugnis etc. über einen voraussichtlichen Entbindungstermin vorlegen kann und
  • in den letzten 6 Wochen vor der tatsächlichen Entbindung "in Verkennung der Phase der besonderen Schutzbedürftigkeit" noch gearbeitet hat.

In diesen Fällen beginnt der Anspruch auf das Mutterschaftsgeld mit dem Tag nach der letzten Arbeitsleistung bzw. mit dem Folgetag desjenigen Tages, für den Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen bezogen wurde (GR v. 6./7.12.2017 i. d. F. v. 13.3.2024, Abschn. 9.4.3.1).

 
Praxis-Beispiel

Eine selbständig tätige Frau hat am 21.6. entbunden. Sie kann der Krankenkasse für die Zahlung von Mutterschaftsgeld nur die Geburtsurkunde, nicht aber ein Zeugnis nach § 24i Abs. 3 Satz 4, aus der sich das Datum der voraussichtlichen Entbindung ergibt, beibringen. Da sie nicht Arbeitnehmerin ist, wurde auch keine Arbeitgeberbescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MuSchG ausgestellt.

Der Säugling weist nicht die Merkmale einer "Frühgeburt" bzw. eines Kindes mit Behinderung (Rz. 148 f. und 150 ff.) auf.

Rechtsfolge:

Da die Krankenkasse über kein Zeugnis bzw. keine Bescheinigung über einen voraussichtlichen Entbindungstag verfügt, findet § 24i Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung. Der Mutterschaftsgeldzeitraum wird allein vom tatsächlichen Entbindungstag (21.6.) aus berechnet. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht deshalb

  • für die Zeit vom 10.5. bis 20.6. (42 Tage vor dem 21.6.),
  • für den Entbindungstag (21.6.) und
  • für 56 Tage nach der Entbindung – also bis 16.8.

Fortsetzung des Beispiels:

Die Frau kann nachweisen, dass sie bis einschließlich 11.5. gearbeitet...

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