2.1 Entsandte Person (Abs. 1)
Rz. 3
Wenn die ordnungsgemäße Verwaltung beim GKV-Spitzenverband gefährdet ist, kann die Aufsichtsbehörde eine Person an den GKV-Spitzenverband entsenden (Satz 1). Die Person wird mit der Wahrnehmung von Aufgaben betraut und erhält dafür die erforderlichen Befugnisse. Das Instrument ermöglicht der Aufsichtsbehörde, zeitnah und flexibel auf externen Sachverstand zurückzugreifen und der entsandten Person bestimmte Aufgaben beim GKV-Spitzenverband zu übertragen (BT-Drs. 18/10605). Die Selbstverwaltung ist weiterhin verantwortlich, einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Ihr wird lediglich zur Sicherung der erforderlichen Maßnahmen ein besonderer Experte zur Verfügung gestellt.
Rz. 4
In einer nicht abschließenden Aufzählung (insbesondere) definiert das Gesetz, wann eine ordnungsgemäße Verwaltung gefährdet ist (Satz 2):
- Ein Mitglied des Vorstands ergreift interne oder externe Maßnahmen, die nicht im Einklang mit den eigenen Verwaltungsvorschriften oder satzungsrechtlichen oder gesetzlichen Vorschriften stehen.
- Ein Mitglied des Vorstands nimmt Handlungen vor, die die interne Organisation der Verwaltung oder auch die Zusammenarbeit der Organe untereinander erheblich beeinträchtigen.
- Die Umsetzung von Aufsichtsverfügungen ist nicht gewährleistet.
- Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Pflichtverletzung eines Organmitglieds oder eines ehemaligen Organmitglieds einen Schaden der Körperschaft verursacht hat.
Es handelt sich um Fallkonstellationen, in denen zunächst eine externe Unterstützung durch eine neutrale Person ausreichend erscheint und eine Entbindung des Vorstandes von seinen Rechten und Pflichten im Außenverhältnis nicht erforderlich ist (BT-Drs. 18/10605).
Rz. 5
Die Aufsichtsbehörde legt die Bereiche fest, in denen die entsandte Person tätig wird (Satz 3). Dazu gehören die
- Beratung und Unterstützung des Vorstands oder des Verwaltungsrates,
- Überwachung der Umsetzung von Aufsichtsverfügungen oder
- Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder.
Es können für unterschiedliche Bereiche auch mehrere entsandte Personen eingesetzt werden. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
Rz. 6
Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der Organe handeln darf (Satz 4). Die entsandte Person erhält dabei nicht die Stellung eines Organs. Die Befugnisse der Organe im Außenverhältnis bleiben unberührt (Satz 5). Die Organe sind deswegen weiterhin berechtigt und verpflichtet, durch rechtsgeschäftliches Handeln einen rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Rz. 7
Über die Entsendung erlässt die Aufsichtsbehörde einen Verwaltungsakt gegenüber dem GKV-Spitzenverband (Satz 6). Dagegen ist eine Aufsichtsklage (vgl. § 54 Abs. 3 SGG) auf dem Sozialrechtsweg (vgl. § 51 Abs. 1 SGG) zulässig. Ein Vorverfahren wird nicht durchgeführt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 SGG). Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (Abs. 4 Satz 2). Die aufschiebende Wirkung kann durch das Sozialgericht ganz oder teilweise angeordnet werden (vgl. § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
2.2 Befugnisse (Abs. 2)
Rz. 8
Der entsandten Person sind umfangreiche Befugnisse eingeräumt (Satz 1, 2). Sie ist berechtigt,
- von den Mitgliedern der Organe und von den Beschäftigten des GKV-Spitzenverbandes Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
- an allen Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des GKV-Spitzenverbandes in beratender Funktion teilzunehmen,
- die Geschäftsräume des GKV-Spitzenverbandes zu betreten und Nachforschungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anzustellen.
Wegen der beratenden Funktion in Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien kann die entsandte Person an allen Sitzungen teilnehmen und sich zu allen zu beratenden Sachverhalten äußern. Die Organe und Organmitglieder sind verpflichtet, die entsandte Person bei allen Aufgaben zu unterstützen (Satz 3).
Rz. 9
Die entsandte Person ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskunft über alle Erkenntnisse zu geben, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen hat (Satz 4). Sie ist darüber hinaus weisungsgebunden gegenüber der Aufsichtsbehörde.
2.3 Vergütung, Auslagenersatz, Kosten (Abs. 3)
Rz. 10
Die entsandte Person erhält eine Vergütung und angemessenen Ersatz der Kosten (Satz 1). Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für eine Versicherung gegen Haftungsfälle im Rahmen der Ausübung der Entsendung. Zahlungspflichtig ist der GKV-Spitzenverband. Ein Weisungsrecht des GKV-Spitzenverbandes entsteht dadurch nicht.
Rz. 11
Die Höhe der Vergütung wird von der Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem GKV-Spitzenverband festgesetzt (Satz 2). Der GKV-Spitzenverband trägt außerdem die übrigen Kosten der Entsendung (Satz 3).
2.4 Anordnung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4)
Rz. 12
Bevor die Aufsichtsbehörde über die Entsendung entscheidet, ist durch die Aufsichtsbehörde gegenüber dem GKV-Spitzenverband anzuordnen, das Erforderliche zu veranlassen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten (Satz 1). Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der mit einer Frist (Nebenbestimmung; § 32 A...