Rz. 1

Die Norm wurde eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562). Sie ist mit Wirkung zum 19.12.2019 in Kraft getreten.

Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) ist mit Wirkung zum 20.10.2020 der Verweis in § 106b Abs. 1 Satz 1 SGB XI von § 291a Abs. 7 Satz 5 SGB V auf den neu eingeführten § 376 SGB V geändert worden.

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