0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 112a wurde durch Art. 10 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) mit Wirkung zum 11.5.2019 neu in das Gesetz eingefügt. Eine erste Änderung des Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und Abs. 6 erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789). Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz –GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) nach Abs. 2 Satz 2 ein Satz eingefügt; der bisherige Satz 3 wurde Satz 4.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurde der Qualitätsausschuss verpflichtet, neue Systeme der Qualitätsmessung und -darstellung durch unabhängige Wissenschaftler auch im Bereich der ambulanten Pflege entwickeln zu lassen (vgl. § 113b Abs. 4). Zwar ist die wissenschaftliche Vorarbeit für den ambulanten Bereich einschließlich der Durchführung einer Pilotstudie abgeschlossen und dem Qualitätsausschuss liegen die Ergebnisse aus dem Entwicklungsauftrag und der Pilotierung vor; allerdings steht der Abschluss des Verfahrens zur Entwicklung von Instrumenten zur Prüfung der Qualität in der ambulanten Pflege gemäß § 113b Abs. 4 Satz Nr. 3 noch aus (zum aktuellen Entwicklungsstand vgl. Verlautbarung der Geschäftsstelle Qualitätsausschuss Pflege unter www. gs-qsa-pflege/erweiterter Qualitätsausschuss/Qualität in der Pflege/aktuelle Projekte).
Um in der Übergangszeit ab Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes zum 11.5.2019 die Qualität für die neu in die Regelversorgung aufgenommenen Betreuungsdienste zu gewährleisten, wurde zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten die Übergangsregelung des § 112a in das Gesetz eingefügt (vgl. BR-Drs. 504/18 S. 179).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
§ 71 Abs. 1a schreibt fest, dass für ambulante Betreuungseinrichtungen unter den dort näher genannten Voraussetzungen die für die ambulanten Pflegeeinrichtungen geltenden Regelungen entsprechend gelten, soweit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Hieran knüpft § 112a an und sieht gemäß Abs. 1 für ambulante Betreuungsdienste bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 eine Sonderregelung zum Qualitätsmanagement und zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der nachfolgenden Abs. 2 bis 6 vor.
Rz. 4
Nach Abs. 2 Satz 1 ist der Medizinische Dienst Bund aufgefordert, im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter Beteiligung des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste zu beschließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe von § 118 bei der Erarbeitung oder bei einer Änderung des Beschlusses mit (Abs. 2 Satz 4).
Als Maßstab für den Inhalt und Umfang des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung hat der Richtliniengeber die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seinem Modellprogramm nach § 125 a. F. zur "Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste" geleisteten Vorgaben zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 2). Auch muss den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Betreuungsaufgaben die Möglichkeit eingeräumt werden, die nach den Richtlinien erforderlichen Qualifikationen berufsbegleitend zu erwerben (Abs. 2 Satz 3).
Eine Qualitätsberichterstattung zu Betreuungsdiensten soll nach den Gesetzesmaterialien erst mit Einführung des neuen Qualitätssystems stattfinden, da Instrumente zur Messung und Darstellung der Ergebnisqualität von Betreuung im ambulanten Bereich noch in der Entwicklung stehen (BR-Drs. 504/18 S. 179 f.). Daher wird auf eine Qualitätsberichterstattung in der Übergangszeit bis zur Einführung des neuen Qualitätssystems nach § 113b Abs. 4 Satz2 Nr. 3 verzichtet (Abs. 5).
Rz. 5
Neben dem nach Abs. 2 Satz 4 zu beachtenden Mitwirkungsrecht hat der Medizinische Dienst Bund bei Erarbeitung oder einer Änderung des Richtlinienbeschlusses die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen (Abs. 3 Satz 1). Das insoweit festgeschriebene Beteiligungsrecht begründet für die beteiligten Organisationen keinen Anspruch auf beratende Mitwirkung, sondern lediglich ein Beteiligungsrecht in Form der Anhörung und Gelegenheit zur Stellungnahme nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 2. Allerdings sind Stellungnahmen nach Abs. 3 Satz 3 in die Entscheidung einzubeziehen.
Rz. 6
Abs. 4 stellt den Richtlinienbeschluss zu dessen Wirksamkeit unter de...