Rz. 10
Die Vereinbarungen sind nach deren Zustandekommen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und gelten vom ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats (Abs. 1 Satz 9); sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für alle nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich (Abs. 1 Satz 10). Keine unmittelbare Verbindlichkeit besteht für die Pflegekräfte nach § 77, weshalb dessen Abs. 1 Satz 2 auch vorschreibt, in den Einzelverträgen Vereinbarungen zu Inhalt, Umfang und Qualität sowie zur Qualitätssicherung zu treffen.
Eine Übergangsregelung enthält Abs. 2 Satz 3. Danach gelten die am 1.1.2016 bestehenden Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege bis zum Abschluss der Vereinbarungen nach Abs. 1 fort. Diese Regelung dürfte mit Inkrafttreten der neuen Vereinbarungen (im Einzelnen im Internet abrufbar unter www.gkv-spitzenverband.de, Stichwort Vereinbarungen) an Bedeutung verloren haben. Konkret handelt es sich bei den von den Vertragsparteien in allen Bereichen der Pflege neu zum Abschluss gebrachten Vereinbarungen um nachfolgend verabschiedete Maßstäbe und Grundsätze nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 1:
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der vollstationären Pflege v. 23.11.2018 i. d. F. v. 5.4.2023
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der Kurzzeitpflege v. 8.9.2020 i. d. F. v. 5.4.2023
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege v. 22.12.2022
- Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität, die Qualitätssicherung und -darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege) v. 18.2.2020 i. d. F. v. 6.9.2022
Soweit für die Dauer der Übergangsregelung auf den Abschluss der (neuen) Vereinbarungen und nicht auf deren Inkrafttreten abgestellt wird, wird man wohl das Inkrafttreten der Vereinbarungen i. S. d. wirksamen Vertragsabschlusses als maßgebenden Zeitpunkt ansehen müssen (zu dieser Problematik vgl. den Hinweis von Leitherer, in: KassKomm. SGB XI, § 113 Rz. 22, 97. EL Dezember 2017).