Rz. 6
Der Qualitätsausschuss ist nach Abs. 2 Satz 1 paritätisch besetzt und besteht zu gleichen Anteilen aus Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (Leistungsträger) und aus Vertretern der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene (Leistungserbringer). Leistungsträger und Leistungserbringer können jeweils höchstens 11 Mitglieder entsenden. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die nach altem Recht zur Zusammensetzung der Schiedsstelle Qualitätssicherung bestehende gesetzliche Regelung übernommen (vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 100). Dem Qualitätsausschuss gehören nach Abs. 2 Satz 2 auch ein Vertreter der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene an.
Dem Qualitätsausschuss können nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 3 bis 5 auch – unter Anrechnung auf die Zahl der Leistungsträger – ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie – unter Anrechnung auf die Zahl der Leistungserbringer – ein Vertreter der Verbände der Pflegeberufe angehören. Mit der Entsendung eines Mitglieds des Verbandes der privaten Krankenversicherung ist zugleich dessen Finanzierungsbeteiligung nach § 8 Abs. 4 verbunden. Mit der Entsendungsmöglichkeit eines Vertreters der Verbände der Pflegeberufe soll der Bedeutung des Berufsstands Pflege angemessen Rechnung getragen werden (BT-Drs. 18/5926).
Zur Wahrung des in Abs. 2 Satz 1 verankerten Paritätsgrundsatzes schreibt Abs. 2 Satz 7 vor, dass eine Organisation nicht gleichzeitig der Leistungsträgerseite und der Leistungserbringerseite zugerechnet werden darf. Jedes Mitglied erhält eine Stimme; die Stimmen sind gleich zu gewichten (Abs. 2 Satz 8). Zur Einbindung der wissenschaftlichen Kompetenz sieht Abs. 2 Satz 9 ein Mitwirkungsrecht des Medizinischen Dienstes Bund an den Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss, auch in seiner erweiterten Form nach Abs. 3, vor. Ferner sind die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 10 an den Sitzungen und Beschlussfassungen im Qualitätsausschuss zu beteiligen.
Rz. 7
Die von den zuständigen Organisationen in den Qualitätsausschuss entsandten Mitglieder sind weisungsgebunden und können mangels einer Regelung zur Amtsdauer jederzeit abberufen werden. Zu dieser rechtlichen Annahme berechtigt im Umkehrschluss die in Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ausschließlich für unparteiische Mitglieder getroffene Regelung (vgl. Leitherer, in: KassKomm., Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 113b Rz. 9, Stand 12/2017 – mit weiteren Hinweisen).