0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das Gesetz eingefügt. Abs. 1 Satz 3 wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.12.2016 geändert; ferner wurden ebenfalls durch
Art. 1 PSG III in Abs. 2 Satz 1 neugefasst und Satz 2 angefügt. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften v. 18.7.2017 (BGBl. I S. 2757) wurde nach Abs. 1 Satz 5 ein neuer Satz 6 mit Wirkung zum 29.7.2017 eingefügt; der daneben ebenfalls mit Wirkung zum 29.7.2017 geänderte bisherige Satz 6 wurde Satz 7. Abs. 2 Satz 1 wurde durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert. Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurde die Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) neu gefasst. Weitere umfangreiche Änderungen der Vorschrift erfolgten durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz -PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155) mit Wirkung zum 1.7.2023; in Abs. 2 wurde ein Satz 2 angefügt, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde neu gefasst und ein Satz 4 angefügt, Abs. 7 wurde im Rahmen einer teilweisen Änderung und Neuregelung durch Abs. 7 und 8 ersetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung einer guten Pflegequalität ist aus Sicht des Gesetzgebers eine qualitativ und quantitativ belastbare Personalausstattung. Er verweist hierbei auch auf den Expertenbeirat, der zur konkreten Ausgestaltung des neuen – durch das PSG II mit Gesetz v. 21.12.2015 eingeführten – Pflegebedürftigkeitsbegriffs in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Personalbemessung hingewiesen hat. Hieraus erklären sich maßgeblich die in § 113c getroffenen und mit Wirkung zum 1.1.2016 neu in das Gesetz aufgenommenen Regelungen. Mit Aufnahme der Neuregelungen hat der Gesetzgeber sein wesentliches Anliegen konkretisiert und die Vertragsparteien nach § 113 beauftragt, bis zum 30.6.2020 ein wissenschaftlich abgesichertes Verfahren zur einheitlichen Personalbemessung unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben zu entwickeln und zu erproben, aus dem sich Maßstäbe für die Personalausstattung von Pflegeeinrichtungen ableiten lassen. Hierbei sind neben weiteren Kriterien fachliche Ziele des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ebenso zu berücksichtigen wie berufliche Qualifikationsanforderungen sowie Zusammenhänge der Maßnahmenqualität und der Gehaltsstruktur der Beschäftigten (vgl. auch BT-Drs. 18/6688 S. 136).
Mit Wirkung zum 20.7.2021 wurde durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz das wissenschaftlich fundierte Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen verbindlich eingeführt. Zur Grundlage der Gesetzesänderungen wurden die Ergebnisse des Abschlussberichts zu dem Mitte Juni 2020 abgeschlossenen Projekt "Personalbedarfsbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen" (PeBeM) genommen (vgl. BT-Drs. 19/30560 S. 75 mit weiteren Ausführungen; zu den Einzelheiten des Abschlussberichts vgl. unter www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download). Zur weiteren schrittweisen Umsetzung eines Personalbemessungsverfahrens gemäß den Vereinbarungen aus der Konzertierten Aktion Pflege (abrufbar im Internet unter www. bundesgesundheitsministerium.de/konzertierte-aktion-pflege) wurde neben der gesetzlichen Einführung des Personalbemessungsinstruments nach § 113 vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine "Roadmap zur Verbesserung der Personalsituation in der Pflege und zur schrittweisen Einführung eines Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen" erstellt (abrufbar im Internet unter www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/3 Downloads). Zur schnelleren Umsetzung der durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz erstmalig bundeseinheitlich festgelegten Personalanhaltswerte hat der Gesetzgeber zur weiteren Unterstützung der vollstationären Pflegeeinrichtungen durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz v. 19.6.2023 ergänzende Anpassungsregelungen getroffen (vgl. hierzu im Einzelnen BT-Drs. 20/6544 S. 77 ff.)
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Ab 1. 7.2023 gelten für das Personalbemessungsverfahren in der Pflege neue gesetzliche Vorgaben. Ab diesem Zeitpunkt können gemäß Abs. 1 vollstationäre Pflegeeinrichtungen in den Pfle...