Rz. 15
Nach Abs. 2 Satz 5 sollen der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit die Prüfung dadurch nicht verzögert wird. Die Beteiligungsmöglichkeit der zuständigen Heimaufsichtbehörde soll nach dem Willen des Gesetzgebers die gemeinsame Prüfpraxis gemäß § 117 fördern und damit zugleich die Pflegeeinrichtungen entlasten (vgl. BT-Drs. 16/7439 S. 87). Es handelt sich um eine Sollvorschrift, weshalb der Heimaufsicht aus dieser Regelung kein Anspruch auf eine Beteiligung an der Prüfung erwächst.
Rz. 16
Nach Abs. 4 Satz 1 sind die Kostenträger, namentlich die Vertreter der betroffenen Pflegekassen oder ihre Verbände, des zuständigen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. auf deren Verlangen an den Prüfungen nach den Abs. 1 bis 3 grundsätzlich zu beteiligen. Dem Beteiligungsrecht der Kostenträger kommt insoweit besondere praktische Bedeutung zu, als deren Einbindung für die wirksame Prüfung des Abrechnungsgeschehens (vgl. § 114 Abs. 2 Satz 11) nahezu unverzichtbar ist. Ein vergleichbares Beteiligungsrecht hat daneben nach Abs. 4 Satz 2 auf Verlangen des Einrichtungsträgers eine Trägervereinigung, deren Mitglied er ist. In beiden Beteiligungsfällen der Sätze 1 und 2 kann allerdings eine Beteiligung nicht beansprucht werden, soweit hierdurch die Durchführung einer Prüfung voraussichtlich, d. h. bei einer ex ante-Betrachtung, verzögert wird (Abs. 4 Satz 3). Die Beteiligung einer Trägervereinigung dürfte unter Berücksichtigung dieser Ausnahmeregelung bei unangemeldeten Prüfungen in aller Regel kaum in Betracht kommen.
Rz. 17
Abs. 4 Satz 4 räumt dem Medizinischen Dienst, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und den von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellten Sachverständigen (Prüfinstitutionen) unabhängig von ihren eigenen Prüfbefugnissen daneben ein gesondertes Beteiligungsrecht an Qualitätsprüfungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ein, soweit solche Prüfungen unter der rechtlichen Federführung der nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe der heimrechtlichen Vorschriften (vgl. § 15 HeimG) durchgeführt werden. Der Beteiligung der Prüfinstitutionen kommt in diesen Fällen bezüglich der federführenden Heimaufsichtsbehörde ausschließlich eine Kontrollfunktion zu (vgl. Weber, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 114a Rz. 10). Eine Kompetenzerweiterung ist damit hingegen nicht verbunden. Diese Regelung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit § 117 und dient denselben gesetzgeberischen Zwecken wie die in Abs. 2 Satz 5 für die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde vorgesehene Beteiligungsmöglichkeit an Prüfungen (vgl. Rz. 15). Allerdings vermittelt die Vorschrift den Prüfstellen – anders als Abs. 2 Satz 5 – einen Beteiligungsanspruch, für den nicht der gesetzliche Vorbehalt der in Abs. 2 Satz 5 getroffenen Regelung gilt. Der Umfang des Beteiligungsrechts der Prüfinstitutionen beschränkt sich auf den Bereich der Qualitätssicherung nach dem SGB XI (Abs. 4 Satz 5).