Rz. 3

Zu Ordnungswidrigkeiten erklärt werden nach Abs. 1 vor allem eine Verletzung der Pflicht, sich gegen Pflegebedürftigkeit (hinreichend) zu versichern (Nr. 1, 5), sowie Verstöße gegen die der Durchführung der Pflegeversicherung dienenden Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten (Nr. 2, 3, 4). Darüber hinaus handelt ordnungswidrig, wer die Aufrechterhaltung seiner privaten Pflegeversicherung durch Zahlungsverzug von 6 Monatsprämien gefährdet (vgl. Nr. 6) oder aber gegen die zur Feststellung der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage in Abs. 1 Nr. 7 festgeschriebenen Übermittlungspflichten verstößt.

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