Rz. 5

Die Verfolgung der von privaten Versicherungsunternehmen durch Verletzung der ihnen auferlegten Melde- und Übermittlungspflichten begangenen Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 und 7 obliegt dem Bundesversicherungsamt (§ 121 Abs. 3 Satz 1). Im Übrigen beurteilt sich die sachliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 OWiG.

Die in Abs. 3 getroffenen Zuständigkeitsregelungen wurden durch das 1. SGB XI-ÄndG rückwirkend zum 1.1.1995 neu gefasst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge