Rz. 6
Eine Förderung durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (vgl. Abs. 1 Satz 5) und setzt nach Abs. 1 Satz 3 zwingend voraus, dass die Modellvorhaben auf der Grundlage landes- oder kommunalrechtlicher Vorschriften auch durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft gefördert werden. Unter den Begriff der Gebietskörperschaft fallen alle Städte und Landkreise sowie alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden; nach erweiterter Auslegung fallen hierunter auch alle Zusammenschlüsse von Kommunen, wie z. B. die Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen (so Tebest/Kempchen, in: LPK-SGB XI, 6. Aufl., § 123 Rz. 9). Eine Förderung der Modellvorhaben kommt hiernach nur in Betracht, wenn sich das Land und/oder die Kommune im Wege der Anteilsfinanzierung an der Förderung, die dem Förderungszweck dienen muss, entsprechend beteiligt; eine solche Beteiligung steht den Kommunen und Ländern allerdings frei.
Weitere Voraussetzung für die Förderung nach Abs. 1 Satz 5 ist, dass die Umsetzung der Modellvorhaben durch die Länder oder Kommunen den Empfehlungen nach Abs. 3 entspricht.
Im Übrigen ist es nach der Gesetzesbegründung grundsätzlich als (ungeschriebene) Voraussetzung einer jeden Förderung der Modellvorhaben zu betrachten, dass die Vorgaben des Grundgesetzes beachtet werden und auch bei einer Übernahme in eine Regelversorgung im Rahmen der Pflegeversicherung verfassungsgemäß wären. Insbesondere die Einhaltung sowohl der Kompetenzordnung als auch der Finanzverfassung, aber auch weitere verfassungsrechtliche Aspekte, wie etwa Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG, sind zu prüfen, soweit die Modellvorhaben solche berühren oder bei einer Übernahme in eine Regelversorgung berühren würden (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 95).
Rz. 7
Die Modellvorhaben sollen finanziell gemeinsam von den Kommunen bzw. den Ländern (Kompetenz der Daseinsvorsorge) und der Pflegeversicherung (Kompetenz der Sozialversicherung) getragen werden. Deshalb sieht Abs. 1 Satz 4 für die Finanzierung der Modellvorhaben eine je hälftige Finanzierung der Gesamtausgaben bis zu einem Gesamtfördervolumen von 60 Mio. EUR im Kalenderjahr vor. Der Zuschuss aus Mitteln der Pflegeversicherung wird jeweils in gleicher Höhe gewährt wie der Zuschuss vom Land/oder Kommune (vgl. auch BT-Drs. 20/6983 S. 94).
Nach Abs. 2 haben sich die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, mit insgesamt 7 % des nach Abs. 1 Satz 1 von dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu gewährenden Fördervolumens zu beteiligen. Sachlich ist die finanzielle Einbindung der privaten Versicherungsunternehmen in die gesetzlich aus Mitteln der Pflegeversicherung vorgesehene Anteilsfinanzierung berechtigt, da die aus der Durchführung der Modellvorhaben zum Nutzen aller Pflegebedürftigen gewonnenen Erkenntnisse den Unternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung in gleicher Weise dienen wie den Trägern der Sozialversicherung.