2.1 Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung (Abs. 1)
Rz. 3
Für jedes Modellvorhaben nach § 123 haben die Modellträger eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen (Abs. 1 Satz 1). Die wissenschaftliche Begleitung hat hierbei ebenso nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfolgen wie Abs. 1 Satz 2 dies ausdrücklich für die Auswertung hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Modellvorhaben vorsieht. Im Rahmen des gesetzlichen Auswertungsauftrags sieht der Gesetzgeber besonderen Klärungsbedarf in der Frage, ob und inwiefern durch die Modellvorhaben die Situation der Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen sowie die Inanspruchnahme von Unterstützung vor Ort und im Quartier verbessert wird und mit welchem Ressourceneinsatz dies erreicht wird (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 96).
Rz. 4
Fraglich ist, wer rechtlich als "Modellträger" i. S. d. Abs. 1 und damit als Adressat und Verantwortungsträger für die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung zu betrachten ist. Diese Auslegungsfrage stellt sich deshalb, weil weder § 123 noch vorliegend § 124 rechtliche Aussagen zur Trägerschaft bei Durchführung von Modellvorhaben treffen. Dies mag zum einen darin begründet sein, dass der Gesetzgeber den an der Konzeption und Durchführung von Modellvorhaben im Einzelfall denkbar beteiligten Akteuren (z. B. Land, kommunale Gebietskörperschaft, sonstige Projektunterstützer etc.) im Rahmen der hierzu zu treffenden Vereinbarung einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einräumt, der auch sachgerechte unterschiedliche Abreden über die federführende Trägerschaft für die Durchführung eines Projektvorhabens im Einzelfall zulässt (vgl. auch Komm. zu § 123 Rz. 5). Ebenso in Betracht kommen aber auch Regelungen zur Trägerschaft von Modellvorhaben in den nach § 123 Abs. 3 vorgesehenen Beschlussempfehlungen, denen als Voraussetzung für eine Förderung gemäß Abs. 1 Satz 5 Folge zu leisten ist.
Die Modellträger i. S. d. Abs. 1 müssen nicht zwangsläufig die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben selbst vornehmen, sondern können diese Aufgaben quasi in Erfüllung eines Sicherstellungsauftrags sachkundigen Dritten übertragen. Für letztere Annahme spricht bereits der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1, wonach die Modellträger eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung lediglich "vorzusehen" haben.
2.2 Zielsetzung der wissenschaftlichen Begleitung (Abs. 2)
Rz. 5
Abs. 2 sieht zunächst die generelle Verpflichtung vor, im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung über die Analyse der Wirksamkeit, Qualität und Kosten in Bezug auf die einzelnen Modellvorhaben nach Abs. 1 hinaus zu untersuchen, welche Folgen eine Übernahme der jeweiligen Projekte in eine flächendeckende Regelversorgung hätte. Eine Untersuchung und Klärung dieser Frage ist als Schwerpunkt einer jeden wissenschaftlichen Begleitung vereinbarter Modellprojekte nach § 123 zu betrachten. Nach der Gesetzesbegründung müssen nämlich Modellvorhaben darauf ausgerichtet sein, dass innovative neue Lösungen in die Regelversorgung übertragen werden können. Um wiederum die Modellvorhaben und deren Umsetzung im Rahmen einer Regelversorgung beurteilen zu können, sind bereits während der Erprobung entsprechende Informationen zusammenzutragen und im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung auszuwerten (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 96). Wenngleich § 123 die Förderung regionalspezifischer Modellvorhaben für Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen zum Gegenstand hat, steht im Vordergrund der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung solcher Projekte vor allem ein Erkenntnisgewinn über den möglichen Allgemeinnutzen der mit der Durchführung der Modellvorhaben erprobten Maßnahmen für die Verbesserung einer flächendeckenden Regelversorgung.
Vor diesem Hintergrund ist daher für die weitere Entscheidungsfindung im Rahmen der Berichterstattung nach Maßgabe des Abs. 3 insbesondere darzulegen,
- welche personellen oder finanziellen Mittel dies jeweils erfordern würde und auf welche Weise diese personellen und finanziellen Mittel bereitgestellt oder erschlossen werden könnten (Abs. 2 Nr. 1),
- welche Vor- oder Nachteile gegenüber der geltenden Rechtslage zu erwarten sind (Abs. 2 Nr. 2) und
- welche Rechtsgrundlagen für eine Umsetzung zu ändern oder zu schaffen wären (Abs. 2 Nr. 3).
In seiner Begründung führt der Gesetzgeber zu den hiernach darlegungspflichtigen Sachverhalten ergänzend aus, dass die Behandlung der Fragestellungen zu dem Einsatz personeller und finanzieller Mittel nach Abs. 2 Nr. 1 personell auch eine Differenzierung hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation und finanziell auch eine Differenzierung hinsichtlich der Übernahme von Aufgaben der Pflegeversicherung und des Landes oder der Kommunen erfordere. Die Auswertung habe so konkret wie möglich zu erfolgen und Mittel jeweils realistisch und rechtskonform zu benennen. Die Darlegungspflichten zu Abs. 2 Nr. 2 erforderten einen Vergleich mit der aktuellen Versorgung und Regelung und Abs. 2 Nr. 3 setze bereits im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung Ermittl...