Rz. 3
Für jedes Modellvorhaben nach § 123 haben die Modellträger eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen (Abs. 1 Satz 1). Die wissenschaftliche Begleitung hat hierbei ebenso nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfolgen wie Abs. 1 Satz 2 dies ausdrücklich für die Auswertung hinsichtlich der Wirksamkeit, Qualität und Kosten der Modellvorhaben vorsieht. Im Rahmen des gesetzlichen Auswertungsauftrags sieht der Gesetzgeber besonderen Klärungsbedarf in der Frage, ob und inwiefern durch die Modellvorhaben die Situation der Pflegebedürftigen und deren Pflegepersonen sowie die Inanspruchnahme von Unterstützung vor Ort und im Quartier verbessert wird und mit welchem Ressourceneinsatz dies erreicht wird (vgl. BT-Drs. 20/6983 S. 96).
Rz. 4
Fraglich ist, wer rechtlich als "Modellträger" i. S. d. Abs. 1 und damit als Adressat und Verantwortungsträger für die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung zu betrachten ist. Diese Auslegungsfrage stellt sich deshalb, weil weder § 123 noch vorliegend § 124 rechtliche Aussagen zur Trägerschaft bei Durchführung von Modellvorhaben treffen. Dies mag zum einen darin begründet sein, dass der Gesetzgeber den an der Konzeption und Durchführung von Modellvorhaben im Einzelfall denkbar beteiligten Akteuren (z. B. Land, kommunale Gebietskörperschaft, sonstige Projektunterstützer etc.) im Rahmen der hierzu zu treffenden Vereinbarung einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum einräumt, der auch sachgerechte unterschiedliche Abreden über die federführende Trägerschaft für die Durchführung eines Projektvorhabens im Einzelfall zulässt (vgl. auch Komm. zu § 123 Rz. 5). Ebenso in Betracht kommen aber auch Regelungen zur Trägerschaft von Modellvorhaben in den nach § 123 Abs. 3 vorgesehenen Beschlussempfehlungen, denen als Voraussetzung für eine Förderung gemäß Abs. 1 Satz 5 Folge zu leisten ist.
Die Modellträger i. S. d. Abs. 1 müssen nicht zwangsläufig die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben selbst vornehmen, sondern können diese Aufgaben quasi in Erfüllung eines Sicherstellungsauftrags sachkundigen Dritten übertragen. Für letztere Annahme spricht bereits der Wortlaut des Abs. 1 Satz 1, wonach die Modellträger eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung lediglich "vorzusehen" haben.