Rz. 2

§ 131 ist Teil der von dem Gesetzgeber zur Bildung und Durchführung eines Pflegevorsorgefonds in einem Vierzehnten Kapitel des Pflegeversicherungsgesetzes neu aufgenommenen Regelungstatbestände (§§ 131 bis 139).

 

Rz. 3

Die Vorschrift schreibt die Errichtung eines Sondervermögens unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" vor. Allerdings handelt es sich nicht um ein Sondervermögen des Bundes (zu letzterem BT-Drs. 18/1798 S. 42). Der Gesetzgeber hat sich zu dieser gesetzlichen Maßnahme entschlossen, um die Beitragsbelastung jüngerer Menschen und künftiger Generationen für Zeiten zu begrenzen, in denen die geburtenstarken Jahrgänge in das sog. Pflegealter kommen. Insoweit sollen mit dem in einem Ausgleichsfonds angesammelten Kapital übermäßige Beitragssteigerungen abgefedert werden, die für die Zeit ab 2034 erwartet werden (zu den mit der Einführung eines Pflegevorsorge ansonsten verbundenen Beweggründen und Vorstellungen des Gesetzgebers vgl. vor allem auch die Anmerkungen zu §§ 132 und 136).

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