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Das Sondervermögen gilt gemäß § 139 nach dessen Auszahlung als aufgelöst. Die Auflösung erfolgt mit Erfüllung aller Verbindlichkeiten kraft Gesetzes und bedarf hierzu keiner weiteren rechtsgestaltenden Maßnahmen. Soweit die Gesetzesbegründung ("Das Sondervermögen wird nach Erfüllung der Verbindlichkeiten aufgelöst") eine abweichende rechtliche Annahme zulässt (vgl. BT-Drs. 18/1798 S. 44), dürfte es sich lediglich um eine redaktionelle Unsauberkeit handeln.

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