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Mit der Reform waren zum 1.1.2017 die Leistungsansprüche von etwa 2,8 Mio. Personen, die Ende 2016 Leistungen der Pflegeversicherung erhalten haben, neu zu regeln. Um den Verwaltungsaufwand für Pflegekassen, Versicherungsunternehmen und die Medizinischen Dienste gering zu halten sowie eine Schlechterstellung der Leistungsberechtigten möglichst zu vermeiden, hat sich der Gesetzgeber für eine pauschale Überleitung ohne erneute Begutachtung entschieden (BT-Drs. 18/5926 S. 3, 63).

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