2.1 Besitzstandsschutz bei häuslicher Pflege (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 schafft einen Besitzstandsschutz für Leistungen im Bereich der häuslichen Pflege. Davon umfasst sind folgende Leistungen:
- Pflegesachleistung (36),
- Pflegegeld (§ 37),
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung, § 38),
- Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
- Leistungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2),
- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41),
- Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (§ 44a Abs. 1),
- Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b a. F.),
- Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 a. F.),
- Häusliche Betreuung (§ 124 a. F.).
Für die oben aufgeführten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen besteht Besitzstandsschutz. Für den erhöhten Betrag nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a. F. richtet sich dieser nach § 141 Abs. 2, für die vollstationäre Pflege nach § 141 Abs. 3. Bei einmaligen Leistungen, wie z. B. Zuschüssen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, bedarf es keines Besitzstandsschutzes, weil hier keine Änderungen in der Leistungshöhe erfolgen (BT-Drs. 18/5926 S. 141). Gleiches gilt für die Kurzzeitpflege, weil der Leistungsbetrag nicht verändert wird (vgl. Klarstellung in § 141 Abs. 3a).
Rz. 4
Der Besitzstandsschutz gilt sowohl in der sozialen als auch in der privaten Pflegeversicherung und setzt voraus, dass die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen – unabhängig von der Feststellung eines Pflegegrades – vorliegen. Er greift beim Vorliegen von Leistungsausschlüssen wie dem Ruhen nach § 34 nicht ein. Der Besitzstandsschutz bleibt auch dann erhalten, wenn eine pflegebedürftige Person den Versicherungsträger wechselt, also beim Wechsel von Pflegekasse zu Pflegekasse, von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen, von sozialer zu privater Pflegeversicherung oder von privater zu sozialer Pflegeversicherung. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Rechts sind für die Gewährung des Besitzstandsschutzes ohne Bedeutung, z. B. wenn die Leistungen wegen eines Krankenhausaufenthaltes im Monat vor der Rechtsänderung ruhten. Kurzfristige Unterbrechungen nach Inkrafttreten des neuen Rechts lassen den Besitzstandsschutz ebenfalls unberührt (BT-Drs. 18/5926 S. 141).
2.2 Besitzstandsschutz für Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Abs. 2)
Rz. 5
In Abs. 2 findet sich die Regelung des Besitzstandsschutzes für Versicherte, die nach § 45b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 a. F. Anspruch auf den erhöhten Betrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen hatten. Nach alter Gesetzesfassung hatten Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a a. F. erfüllen – bei denen also ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben war – je nach Umfang des erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarfs Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von höchstens 104,00 EUR monatlich (Grundbetrag) oder 208,00 EUR monatlich (erhöhter Betrag). Durch den Wegfall des bisherigen § 45a sowie der damit zusammenhängenden Regelungen und die Einführung eines für alle Pflegebedürftigen einheitlichen Entlastungsbetrages in § 45b besteht für die Leistung eines erhöhten Betrages kein Bedürfnis mehr. Denn mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden die Belange von Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nun – anstatt Sonderbestimmungen für sie vorzusehen – bereits im Rahmen der Einstufung in einen Pflegegrad mit einbezogen. Zudem sieht die Überleitungsvorschrift des § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bei Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die am 31.12.2016 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatten, den doppelten Stufensprung vor, um die Gleichstellung mit Pflegebedürftigen mit vorrangig körperlichen Beeinträchtigungen möglichst weitgehend zu verwirklichen. Hierdurch werden die Versicherten mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in Bezug auf ihre Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Pflegeversicherung bereits in großem Umfang besser gestellt. Daher bewirkt der Verlust des Differenzbetrages zwischen dem bisherigen erhöhten Betrag in Höhe von 208,00 EUR monatlich und dem neu eingeführten einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR monatlich – 83,00 EUR monatlich – bei ihnen regelmäßig keinen Wegfall von Leistungen.
Rz. 6
Sofern Versicherte trotz des doppelten Stufensprungs nach § 140 in Bezug auf einen der ihnen nach § 36 oder § 37 oder § 41 zustehenden Ansprüche nicht um mindestens jeweils 83,00 EUR monatlich besser stehen, so erhalten sie Besitzstandsschutz. Berechnet wird der zur Besitzstandswahrung zu zahlende Zuschlag aus der Differenz zwischen dem bisherigen erhöhten Betrag (208,00 EUR) und dem nach jeweils aktueller Fassung des § 45b Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Entlastungsbetrag. Der Zuschlag kann bei Erhöhung des Entlastungsbetrages daher entsprechend sinken. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der monatliche Zuschlag ...