Rz. 5

Abs. 3 verlängert zum einen den Übertragungszeitraum für nicht innerhalb des Übertragungszeitaums nach § 45b Abs. 2 bis zum Ende des Folgejahres verbrauchte Mittel. Des Weiteren enthält Satz 1 für die Mittel nach §45b Abs. 1 und 1a, die nach der Übertragbarkeitsregelung in §45b Abs. 2 in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung mit Ablauf des 30.6.2016 verfallen sind, eine neue Anspruchsgrundlage. Satz 2 ermöglicht den Einsatz der Mittel zur nachträglichen Kostenerstattung für bereits bezogene Leistungen. In beiden Fällen können an sich verfallene Mittel noch bis zum 31.12.2018 in Anspruch genommen werden. Hintergrund der Regelung ist das zum Zeitpunkt der Rechtsänderung noch nicht in allen Bundesländern gleichmäßig vorhandene Angebot an niedrigschwelligen Entlastungsangeboten (BT-Drs. 18/10210 S. 126 f., BT-Drs. 18/9518 S. 81).

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