Rz. 7

§ 13 Abs. 4 verpflichtet in der seit 1.1.2017 geltenden Fassung in Fällen, in denen Leistungen der Pflegeversicherung mit solchen der Eingliederungshilfe zusammentreffen, die Leistungsträger, mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Vereinbarungen über die Erbringung der Leistungen zu treffen. Um eine Überlastung der Verwaltung durch den verpflichtenden Abschluss solcher Vereinbarungen in allen Bestandsfällen abzuwenden, muss dies nur dann geschehen, wenn einer der Leistungsträger oder der Leistungsberechtigte es verlangt. Gleiches gilt für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder der Kinder- und Jugendhilfe.

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