0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 145 wurde durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) in das Gesetz eingefügt und ist zum 1.1.2017 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Besitzstandsschutzregelung des § 145 steht im Zusammenhang mit Neuregelungen der §§ 43a und 71 Abs. 4, die zum 1.1.2020 notwendig werden, weil zu diesem Zeitpunkt die Neuregelungen zur Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz in Teil 2 des SGB IX in Kraft treten. Denn mit dieser Neuregelung wird auf dem Gebiet der Eingliederungshilfe die Differenzierung nach ambulanten, teil- und vollstationären Leistungen aufgegeben.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Betroffen sind Menschen mit Behinderungen, die i. S. d. SGB XI pflegebedürftig sind und die am Stichtag des 1.1.2017 dem § 43a in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht unterfallen. Es muss sich also um Personen handeln, die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), sondern die Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 ff. haben. Auf sie wird § 43a auch in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung nicht angewendet, sondern sie behalten insofern Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege. Dies gilt weiterhin, wenn sie nach dem 1.1.2017 in eine andere Wohnform wechseln, die ebenfalls nicht dem § 43a in der am 1.1.2017 geltenden Fassung unterfallen wäre (z. B. von einer ambulant betreuten Wohngruppe i. S. d. § 38a in einen Einzelhaushalt, in dem sie gepflegt werden, oder von einer ambulanten Wohngruppe zu einer anderen).
Rz. 4
Wechseln die pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem 1.1.2017 in eine Wohnform, auf die § 43a in der am 1.1.2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, mithin in eine vollstationäre Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen (§ 71 Abs. 4), dann gilt für die Dauer ihres Aufenthalts in dieser Wohnform der Besitzstandsschutz nach Satz 1 nicht. Das bedeutet insbesondere: Solange sich die Pflegebedürftigen in einer Wohnform aufhalten, auf die am 1.1.2017 § 43a in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, findet auch § 43a in der ab dem 1.1.2020 geltenden Fassung auf sie Anwendung. Verlassen sie eine solche Wohnform wieder, lebt der Besitzstandsschutz nach Satz 1 wieder auf. Sie erhalten dann wieder die Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege (BT-Drs. 18/9518 S. 82).