2.1 Regelungsziele des Gesetzgebers
Rz. 4
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch die Vielzahl der ambulant betreuten Wohngruppen eine nennenswerte und sozial adäquate, aber durch die Gesellschaft finanzierbare Alternative zu großen Pflegeheimen bilden. Die Gründung dieser Gruppen ist für Patienten, deren Versorgung in größeren Einheiten nicht gewährleistet werden kann, aufgrund der Besonderheit der Erkrankung sinnvoll, z. B. an Demenz erkrankte Patienten, die aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen nicht in eine größere Gruppe integriert werden können, jedoch sich möglicherweise gegenseitig stabilisieren können. Es ist dem Gesetzgeber bekannt, dass solche geeigneten Immobilien, die grundsätzlich aus dem Portfolio der üblichen Immobilien stammen müssen, ohne Förderung nicht in geeigneter Weise umgebaut und genutzt werden können. Die Einführung von § 45e soll hierzu einen finanziellen Anschub geben, um solche Wohngruppen in nennenswertem Umfang entstehen zu lassen. Da es sich um eine Pflegeleistung handelt, wird es fast unmöglich sein, ohne Räume für Pflegepersonen zu schaffen, das Niveau annähernd zu erreichen, das durch die Vollverpflegung im Pflegeheim geleistet wird. Dies ist insbesondere bei der Gründung von Wohngruppen in der Schwer- und Schwerstpflegebedürftige leben, da deren Selbstständigkeit nur erreicht werden kann, wenn ihre Betreuer und Bedienungspersonen, die für die hauswirtschaftliche Pflege zuständig sind, sich stets in unmittelbarer Nähe aufhalten können.
2.2 Höhe der Förderung
Rz. 5
Die Förderung gemäß § 45e Abs. 1 ist im Gesamtbetrage je Wohngruppe auf 10.000,00 EUR begrenzt und wird bei mehr als 4 anspruchsberechtigten Personen anteilig auf die Pflegeversicherungen der anspruchsberechtigten Personen aufgeteilt.
2.3 Formelle Voraussetzung
Rz. 6
Der Antrag ist innerhalb von 4 Jahren nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu stellen.
2.4 Anspruchsvoraussetzungen
Rz. 7
Es müssen mindestens 3 Bewohner eine ambulante Wohngruppe bilden, wobei ab dem 4. Bewohner anteilsmäßig gezahlt wird. Jeder Bewohner muss über ein eigenes Zimmer verfügen, jedoch immer die Möglichkeit haben, gemeinschaftliche Räume zu nutzen.
Rz. 8
Da die Anspruchsfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen sicherlich beinahe ausschließlich in einem Wohnumfeld zu erfüllen ist, in dem allgemeine Wohnungen zur Verfügung stehen, wird bei Gründung entscheidend sein, dass die Kriterien für barrierefreie Wohnungsbauten erfüllt sind. Die meisten Bewilligungen für solche Wohngruppen lehnen sich an die Kriterien der DIN 18040-2 Teil 2 für Wohnungen an, da sich diese Standards bereits bundesweit durchgesetzt haben und geeignet sind.