Rz. 4
Nach Absatz 1 Satz 1 beginnt die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen der §§ 20, 21 oder 21a SGB XI erfüllt sind, also an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht erstmals vorliegen.
Rz. 5
Nach Absatz 1 Satz 2 endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach §§ 20 ff. wegfallen. Die Fristen sind über § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 Abs. 2 und 188 Abs. 2 HS 2 BGB zu berechnen. Endet die Mitgliedschaft jedoch durch Tod, endet sie sofort und nicht erst mit Ablauf des Tages, in den das Sterbeereignis fällt. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft mit eigener Beitragspflicht in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Familienversicherung (vgl. § 25) bei dem Mitglied eintreten.
Nach Abs. 1 Satz 2 HS 2 endet die Mitgliedschaft nicht, wenn von der Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 26 Gebrauch gemacht wird. Der Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings endet die Mitgliedschaft lediglich dann, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Durch diese Formulierung wird klar, dass im Falle einer Weiterversicherung diese lückenlos an die Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger anknüpft (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 20.10.1994, Tit. B. II. 1.3).
Rz. 6
Nach Absatz 1 Satz 3 gelten für Versicherte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 die Regelungen in §§ 186 Abs. 11 und 190 Abs. 13 SGB V entsprechend. Dies umfasst Personen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren. Ausgenommen sind Personen, die hauptberuflich selbstständig tätig und daher nicht versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V) oder nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei sind oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland zu den genannten Personen gehört hätten. Damit wird für diesen Personenkreis das politische Ziel umgesetzt, dass in Deutschland niemand ohne Schutz im Krankheitsfall sein soll (vgl. BT-Drs. 16/3100 S. 94). Die Regelung in § 186 Abs. 11 SGB V enthält Bestimmungen zum Beginn der Mitgliedschaft für diese Personen und die Regelung in § 190 Abs. 13 SGB V regelt das Ende der Mitgliedschaft.