Rz. 7
Nach Absatz 2 gelten für das Fortbestehen der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung die §§ 189, 192 SGB V sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) entsprechend. Damit sollen Zeiten, in denen der Versicherungspflichttatbestand entfällt, überbrückt werden (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 41 zu § 45).
Rz. 8
§ 189 SGB V regelt die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern in der gesetzlichen Krankenversicherung, also solchen Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12, Abs. 2 SGB V, jedoch nicht die für den Bezug der Rente erfüllen. Die Vorschrift findet allerdings keine Anwendung für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei sind. Weder das SGB V noch das SGB XI sehen eine Versicherungspflicht für Rentenantragsteller vor. Für die Zeit des Rentenantragsverfahrens gelten Rentenantragsteller unabhängig von der Zubilligung oder Ablehnung einer Rente daher als Mitglieder, Versicherungspflicht besteht jedoch nicht. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags und endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. Sofern die Rente nachträglich zugebilligt wird, wird die subsidiäre Mitgliedschaft als Rentenantragsteller von der Versicherungspflicht und daraus resultierend von der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner verdrängt.
Rz. 9
§ 192 SGB V bzw. § 25 KVLG 1989 regeln das Fortbestehen der Mitgliedschaft von Personen, die vorübergehend die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nicht erfüllen oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen keine Mitgliedschaft begründen können, jedoch weiterhin Versicherungsschutz genießen sollen (z. B. Personen, die sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden, Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld haben, Erziehungs- oder Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen, während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation von einem Rehabilitationsträger Verletzten-, Versorgungskranken- oder Übergangsgeld erhalten, Kurzarbeitergeld beziehen, aber auch schwangere Frauen, die zuvor versicherungspflichtig waren, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst oder unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist).
Rz. 10
Obgleich das Gesetz eine ausdrückliche Regelung hierzu nicht vorsieht, ist § 193 SGB V für das Fortbestehen der Mitgliedschaft von Wehr- oder Zivildienstleistenden in der Pflegeversicherung wegen der weitgehenden Gleichheit des versicherten Personenkreises in der Kranken- und Pflegeversicherung nach Auffassung der Spitzenverbände analog anzuwenden (vgl. Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände v. 22.12.1999, Tit. A. I. 3.).