Rz. 11

Nach Absatz 3 endet die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26, 26a mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied den Austritt erklärt, wenn die Satzung nicht einen früheren Zeitpunkt bestimmt. § 26 sieht für Personen, die aus der Versicherungspflicht nach §§ 20 ff. ausscheiden, deren Familienversicherung erlischt oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, die Möglichkeit der Weiterversicherung auf Antrag vor. § 26a ermöglicht Personen, die nicht pflegeversichert sind, ein Beitrittsrecht. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wandelt sich die Pflichtmitgliedschaft in eine freiwillige Mitgliedschaft um bzw. entsteht im Falle der vorherigen Familienversicherung erstmals eine Mitgliedschaft in der Pflegekasse.

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