2.1 Meldepflichten privater Versicherungsunternehmen (Abs. 1)
Rz. 3
Um sicherzustellen, dass privat Krankenversicherte (vgl. § 23) auch tatsächlich dauerhaft ihre Pflicht zur Absicherung des Pflegefallrisikos bei einem privaten Versicherungsunternehmen erfüllen, werden letzteren Kontroll- und Meldepflichten auferlegt. Dabei unterscheidet Absatz 1 Satz 1 zwei Fallkonstellationen, von denen die erste zwischenzeitlich gegenstandslos ist: Innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des PflegeVG zum 1.1.1995, also spätestens zum 1.7.1995, waren nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 alle Personen, die bei privaten Versicherungsunternehmen gegen Krankheit vollversichert und nicht nur zusatz-, reise- oder auslandskrankenversichert waren und keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen hatten, unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 BGB, verpflichtet, dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu melden. Durch die Vorschrift wurden die privaten Versicherungsunternehmen angehalten, ihre Versicherten zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages aufzufordern (vgl. auch BT-Drs. 12/5262 S. 120 zu § 47).
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 haben private Versicherungsunternehmen bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen Personen, die innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Vertrages keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich (vgl. § 121 BGB) elektronisch dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu melden.
Zu beachten gilt, dass diese Aussage im Widerspruch zu der Regelung des § 23 steht, wonach Personen, die sich privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko Krankheit absichern, verpflichtet sind, entweder bei diesem Unternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (§ 23 Abs. 1) oder dies innerhalb von 6 Monaten bei einem anderen Versicherungsunternehmen abzuschließen (§ 23 Abs. 2). Soweit die 3-Monats-Frist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 dem entgegensteht, dürften jedoch nur in Ausnahmefällen Unstimmigkeiten entstehen, denn in der Praxis werden die private Kranken- und Pflegeversicherung i. d. R. einheitlich und unmittelbar abgeschlossen.
Rz. 5
Zu beachten ist, dass Absatz 1 für sämtliche private Versicherungsunternehmen gilt, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, also auch solche Versicherungsunternehmen erfasst, die nicht zugleich die private Krankenversicherung betreiben (vgl. auch BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 47).
Rz. 6
Nach Absatz 1 Satz 2 haben Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer zu melden, die mit 6 insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten sind. Die zum 1.1.2017 erfolgte Ergänzung um die Worte "insgesamt vollen" stellt nun ausdrücklich klar, dass Teilrückstände in einem Zeitraum von 6 Monaten noch keine Meldepflicht begründen, sondern sich die Rückstände vielmehr insgesamt auf 6 volle Monatsbeträge summieren müssen. Es ist also auch nicht erforderlich, dass es sich um einen ununterbrochenen Zahlungsverzug in einem Zeitraum von 6 aufeinanderfolgenden Monaten handelt (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 113).
Rz. 7
Damit ein reibungsloser Verfahrensablauf gewährleistet ist, haben nach Absatz 1 Satz 3 das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Näheres über das elektronische Meldeverfahren bis zum 31.12.2017 zu vereinbaren. Dadurch soll das Verfahren sowohl für die privaten Versicherungsunternehmen als auch für das Bundesamt für Soziale Sicherung, das die Meldungen an die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen für Ordnungswidrigkeiten weiterleitet, besonders effizient und ressourcensparend gestaltet werden (vgl. BT-Drs. 18/10510 S. 113). Die "Vereinbarung zum elektronischen Meldeverfahren" wurde am 27.11.2017 geschlossen und kann auf der Homepage des Bundesamtes für Soziale Sicherung abgerufen werden.
2.2 Weitere Meldepflichten (Abs. 2)
Rz. 8
Sofern Heilfürsorgeberechtigte nicht gegen Krankheit versichert sind, trifft den Dienstherrn nach Absatz 2 Satz 1 eine Meldepflicht, um sicherzustellen, dass auch dieser Personenkreis seiner Verpflichtung zur Absicherung des Pflegerisikos bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachkommt (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 42 zu § 47).
Rz. 9
Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) melden nach Absatz 2 Satz 2 die am 1.1.1995 versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesamt für Soziale Sicherung (damals noch Bundesversicherungsamt). Obgleich im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, ist diese Regelung auch für nach diesem Zeitpunkt eintretende Versicherungsverhältnisse anzuwenden, allerdings sind die KVB und die PBeaKK seit dem 1.1.1994 bzw. dem 1.1.1995 in ihrem Bestand geschlossen, d. h. sie nehmen grundsätzlich keine weiteren Mitglieder mehr auf (vgl. § 14 Abs. 1 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz – BEZNG v. 27.12.1993, BGBl. I S. 2378, bzw. § 26 Abs. 2 Bundesanstalt-Post-Gesetz – BAPostG v. 14.9.1994 (BGBl. I S. 2325).
Rz. 10
Abs. 2 enthält für die Meldepflichten keine Frist wie Abs. 1. In analoger Anwendung des A...