Rz. 2

Die Regelung ergänzt die Vorschrift des § 43b und ersetzt den früheren § 87b Abs. 3 (in der bis 31.12.2016 gültigen Fassung – a. F.) Sie dient der Vereinheitlichung der Anforderungen an die Qualifikation sowie Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen und damit letztlich der Qualitätssicherung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge