Rz. 2

Zwar gibt es keine direkte Vorgängervorschrift zu § 53c. Allerdings war zuvor in § 53a unter dem Titel "Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste" die Kompetenz des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zum Erlass von Richtlinien geregelt. Die Befugnis zum Erlass der Richtlinien ist im Zuge der Neuorganisation der Medizinischen Dienste gemäß § 53d Abs. 2 auf den Medizinischen Dienst Bund übergegangen. Die §§ 53c und 53d regeln dabei die allgemeine Aufgabenzuweisung an die Medizinischen Dienste und den Medizinischen Dienst Bund. Die Schaffung eines eigenen Kapitels ist Ausdruck der mit dem Gesetz angestrebten Unabhängigkeit der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, die sich auch in der Trennung von den im Vierten Kapitel geregelten Aufgaben der Pflegekassen ausdrücken soll (BT-Drs. 19/13397 S. 98).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge