Dr. Thomas Becker-Evermann
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 legt insoweit als allgemeine Kompetenz die Koordination und Förderung der Durchführung der Aufgaben und der Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegerischen und organisatorischen Fragen fest, ohne den Inhalt näher zu bestimmen. Ziel ist eine einheitliche Aufgabenwahrnehmung durch den Medizinischen Dienst Bund und die Medizinischen Dienste. Als Instrumente stehen ihm dabei vor allem die Richtlinien nach Abs. 2 und 3 zur Verfügung, daneben aber auch unverbindliche Empfehlungen, Abstimmungen oder Expertengruppen (Opolony, in: BeckOGK-SGB XI, § 53d Rz. 6). Nach der Gesetzesbegründung sollen dabei die bereits bestehenden Strukturen verwendet werden (BT-Drs. 19/13397 S. 77 zu § 283 SGB V). Gemäß Satz 2 berät der Medizinische Dienst Bund den Spitzenverband Bund der Pflegekassen in allen pflegerischen Fragen, wobei es sich letztlich um pflegefachliche Stellungnahmen handelt (Opolony, in: BeckOGK-SGB XI, § 53d Rz. 8.1.).
Rz. 4
Nach Abs. 2 erlässt der Medizinische Dienst Bund Richtlinien, die u. a. die Arbeit der Medizinischen Dienste betreffen. Die Aufzählung ist abschließend. Dabei hat der Medizinische Dienst Bund das geltende Leistungs- und Leistungserbringerrecht zu beachten, was zur Klarstellung aufgenommen wurde (BT-Drs. 19/14871 S. 134), sowie die Medizinischen Dienste wegen ihrer unmittelbaren Betroffenheit fachlich zu beteiligen. Dies soll etwa durch sozialmedizinische Expertengruppen und Kompetenz-Centren geschehen, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen (BT-Drs. 19/13397 S. 78).
Satz 4 legt die Verbindlichkeit der Richtlinien für die Medizinischen Dienstefest. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit. Teilweise ergibt sich die jeweilige Kompetenz bereits aus den konkreten Normen (§ 17), sodass es sich letztlich um eine nicht zwingend notwendige Wiederholung handelt. Dies mag dem Bestreben nach einer übersichtlichen Zusammenfassung geschuldet sein. Dort sind auch weitere Beteiligungsrechte (§ 17 Abs. 1 Satz 2) sowie eine Fiktion der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt (§ 17 Abs. 2 Satz 2).
Ausführlich geregelt wurde in diesem Zusammenhang Nr. 2, der nach der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, in den Richtlinien zur Personalbedarfsermittlung MD -übergreifende, aufgabenbezogene Richtwerte für die den Medizinischen Diensten übertragenen Aufgaben zu regeln. Zwar sollen die Richtlinien die Richtwerte einheitlich regeln, jedoch seien Ausnahmen davon wegen der unterschiedlichen Strukturen der Medizinschen Dienste zulässig (BT-Drs. 19/30560 S. 64). Der Regelung sind in Satz 2 bis 5 Vorschriften zur näheren Ausgestaltung zur Seite gestellt worden. So waren nach Satz 2 die Richtlinien nach Nr. 2 bis zum 30.6.2022 zu erlassen. Die dafür notwendigen Daten waren nach Satz 4 bei allen Medizinischen Diensten zu erheben und an den Medizinischen Dienst Bund zu übermitteln, der damit die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung schafft. Dem Datenschutz wird insbesondere durch eine Anonymisierung Rechnung getragen. Der Medizinische Dienst Bund wertet die Daten gemäß Satz 5 unter fachlicher Beteiligung der Medizinischen Dienste aus. Ziel ist nach Satz 3, eine bundeseinheitliche Methodik und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der Personalbedarfsermittlung vorzugeben und eine Unterteilung vorzunehmen. Angemessene und anerkannte Methoden der Personalbedarfsermittlung sind nach der Gesetzesbegründung beispielsweise im Handbuch für Organisationsuntersuchungen und Personalbedarfsermittlung des Bundesministeriums des Innern und des Bundesverwaltungsamtes dargestellt (BT-Drs. 19/30560 S. 64). Die entsprechende Richtlinie ist am 13.7.2022 erlassen und am 2.8.2022 durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt worden.
Rz. 5
Dagegen kann der Medizinische Dienst Bund Richtlinien nach Abs. 3 erlassen, die die Arbeit der Pflegekassen betreffen. So kann er u. a. nach Nr. 1 Regelungen bezüglich der Begutachtung treffen oder nach Nr. 4 Einzelheiten für die Prüfung der Pflegeeinrichtungen festlegen. Da es sich um Aufgaben handelte, die zuvor durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen wahrgenommen wurden, ist dessen Beteiligung im Verfahren geregelt. Nach Satz 1 hat sich der Medizinische Dienst Bund insoweit mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen ins Benehmen zu setzen. Damit hat der Gesetzgeber eine dem Grunde nach nur schwache Form der Beteiligung in Form einer vorherigen Anhörung vorgesehen (Opolony, in: BeckOGK-SGB XI, § 53d Rz. 23). Ob dies dem Umstand, dass gerade die Pflegekassen an die entsprechenden Richtlinien gebunden sind, gerecht wird, kann bezweifelt werden (kritisch daher Heidenreich, in: jurisPK-SGB XI, § 53d Rz. 14). Andererseits sichert diese schwache Form der Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen auch die Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes Bund und ermöglicht so auch Regeln, die von den Pflegekassen ggf. nicht unterstützt und mitgetragen werden. Wie...