2.1 Ablauf des automatisierten Übermittlungsverfahrens (Abs. 1)
Rz. 6
Nach Abs. 1 Satz 1 rufen die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu- oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen beim BZSt die für die Beitragssatzermittlung nach § 55 Abs. 3 und 3a erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren ab. Nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt der Datenabruf der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen beim BZSt über die zentrale Stelle nach § 81 EStG. Nach Abs. 1 Satz 3 erfolgt für nicht an die zentrale Stelle nach § 81 EStG angebundene beitragsabführende Stellen der Datenabruf über die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; diese leitet die Daten über die zentrale Stelle nach § 81 EStG weiter.
Rz. 7
Die Beteiligte Stellen am automatisierten Übermittlungsverfahren sind also einerseits die beitragsabführenden Stellen (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder Zahlstellen der betrieblichen Altersversorgung) und die Pflegekassen und andererseits das BZSt als diejenige Stelle, welche die notwendigen Angaben auf Grundlage von in der Finanzverwaltung bereits vorliegenden Daten zur Verfügung stellt. Ferner sind beteiligt die zentrale Stelle nach § 81 EStG und für alle nicht direkt an diese Stelle angebundenen beitragsabführenden Stellen (z. B. Arbeitgeber und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) die Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (DSRV), wobei die Einbindung dieser beiden Stellen erforderlich ist, um bereits vorhandene digitale Schnittstellen nutzen zu können (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 38).
Rz. 8
Der Ablauf des automatisierten Übermittlungsverfahrens stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
Zunächst haben die beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen die beitragspflichtigen Mitglieder auf den vorgesehenen Datenwegen (also über die zentrale Stelle nach § 81 EStG oder die DSRV) gegenüber dem BZSt zum automatisierten Verfahren an- und abzumelden (vgl. Abs. 3 und 6). Auf diesem Wege wird ein Abonnement eröffnet oder geschlossen.
Im Rahmen dieses Abonnements hat das BZSt sodann die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Angaben auf der Grundlage der in der Finanzverwaltung vorliegenden Daten über die vorgesehenen Datenwege (also über die zentrale Stelle nach § 81 EStG oder die DSRV) den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zu übermitteln (vgl. Abs. 4).
Soweit sich im Weiteren Änderungen (insbesondere der berücksichtigungsfähigen Kinderzahl) ergeben, werden diese vom BZSt automatisiert den beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen übermittelt (vgl. Abs. 5), um so turnusmäßige Abfragen der beitragsabführenden Stellen und Pflegekassen zu vermeiden, was mit Blick auf die Anzahl der durchzuführenden Abfragen systemüberfordernd wäre (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 38).
2.2 Nutzung der Dateninfrastruktur der zentralen Stelle nach § 81 EStG (Abs. 2)
Rz. 9
Nach Abs. 2 Satz 1 kann die zentrale Stelle nach § 81 EStG die bereits eingerichteten Datenübermittlungswege und die Identifikation der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) nutzt, auch für dieses automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen. Nach Abs. 2 Satz 2 wird das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung sowie zur Ausübung der Fachaufsicht, durch Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
Damit ist sichergestellt, dass für das automatisierte Übermittlungsverfahren auf bestehende Dateninfrastrukturen zurückgegriffen wird. Die zentrale Stelle nach § 81 EStG soll nur als Datenschnittstelle zur Verfügung stehen, worunter die Durchführung der vollmaschinellen Plausibilitätsprüfungen fällt. Dagegen erfolgen von dort kein Datenmanagement und auch keine sonstigen Serviceleistungen (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 39). Mit einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund sollen sodann die Einzelheiten zur Verwaltungskostenerstattung und der Ausübung der Fachaufsicht geregelt werden (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 39).
2.3 Befugnis zur Datenermittlung und Anmeldung beim BZSt (Abs. 3)
Rz. 10
Nach Abs. 3 Satz 1 erheben die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds erforderlichen Daten beim BZSt.
Die Regelung weicht damit von dem sog. Ersterhebungsgrundsatz ab. Insoweit sind die in § 35 SGB I genannten Stellen zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet. D.h., dass ein Anspruch darauf besteht, dass die jeweiligen Sozialdaten (personenbezogene Daten, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben verarbeitet werden) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Darüber hinaus sind Sozialdaten grundsätzlich bei der betroffenen Person zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nach § 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X kann hiervon jedoch abgewichen werden. Dies ist im Fall de...