Rz. 15

Nach Abs. 7 Satz 1 steht § 30 AO dem automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Abs. 1 bis 6 nicht entgegen.

§ 30 AO regelt das Steuergeheimnis, dem grundsätzlich auch die der Finanzverwaltung vorliegenden Daten hinsichtlich der Elterneigenschaft sowie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unterliegen. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO dürfen Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, offenbart werden, wenn dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine solche Offenbarungsvorschrift stellt Abs. 7 Satz 1 dar, indem er sicherstellt, dass das Steuergeheimnis dem automatisierten Übermittlungsverfahren nicht entgegensteht (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).

 

Rz. 16

Nach Abs. 7 Satz 2 ist § 93c AO für das Übermittlungsverfahren nach den Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

§ 93c AO regelt die Voraussetzungen zur Übermittlung von Steuerdaten durch Dritte an die Finanzbehörden. Mit Blick auf die in § 55a getroffenen Spezialregelungen ist die Anwendung dieser allgemeinen Norm entbehrlich, was Abs. 7 Satz 2 klarstellt (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge