2.1 Rechtslage für selbstzahlende Neumitglieder ab dem 1.7.2025 (Abs. 1)
Rz. 5
Nach Abs. 1 hat die Pflegekasse ab dem 1.7.2025 für Selbstzahler bei Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung i. S. d. § 55a Abs. 3 über die zentrale Stelle nach § 81 EStG an das BZSt zu richten. Bei Ende der Mitgliedschaft hat sie eine Meldung nach § 55a Abs. 6 zu erstatten. Bei Beginn der Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von 7 Tagen zu erfolgen; die Abmeldung erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- das Geburtsdatum des Mitglieds,
- die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der Abgabenordnung (AO),
- der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
- die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81 EStG.
Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das BZSt über die zentrale Stelle nach § 81 EStG der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag des Beginns der Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Abs. 4 Satz 1 und 2 zu übermitteln. Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer laufenden Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Abs. 5 mitgeteilt.
Rz. 6
Die Regelung verpflichtet die Pflegekassen ab dem 1.7.2025 bei Neumitgliedern, die zugleich Selbstzahler sind, also diejenigen Mitglieder, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, zur Teilnahme am automatisierten Übermittlungsverfahren nach § 55a. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Pflegekassen diese über die zentrale Stelle nach § 81 EStG gegenüber dem BZSt zum automatisierten Verfahren binnen 7 Tagen ab dem Tag des Beginns der Mitgliedschaft anmelden. Auf diese Weise wird ein Abonnement eröffnet, in dessen Rahmen das BZSt die zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Angaben auf der Grundlage der in der Finanzverwaltung vorliegenden Daten über die zentrale Stelle nach § 81 EStG an die Pflegekassen zu übermitteln hat. Soweit sich im Weiteren Änderungen (insbesondere der berücksichtigungsfähigen Kinderzahl) ergeben, werden diese vom BZSt automatisiert an die Pflegekassen über die zentrale Stelle nach § 81 EStG übermittelt, um so turnusmäßige Abfragen der Pflegekassen zu vermeiden, was mit Blick auf die Anzahl der durchzuführenden Abfragen systemüberfordernd wäre (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 38 und 41). Die Abmeldung hat entsprechend der Regelung in § 55a Abs. 6 binnen 6 Wochen auf demselben Weg wie die Anmeldung zu erfolgen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum automatisierten Übermittlungsverfahren nach § 55a wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.
2.2 Rechtslage für selbstzahlende Bestandsmitglieder ab dem 1.7.2025 (Abs. 2)
Rz. 7
Nach Abs. 2 müssen die Pflegekassen ab dem 1.7.2025 für Selbstzahler, die bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Abs. 1 erstatten. Die Meldung hat spätestens bis zum 31.12.2025 zu erfolgen. Bei Pflegekassen, die sich im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Abs. 3a Satz 1 haben nachweisen lassen, noch an dem Nachweisverfahren nach § 55 Abs. 3d Satz 2 teilgenommen haben, erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum.
Rz. 8
Die so geregelte einmalige Bestandsabfrage der Pflegekassen zur Erhebung der Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3 soll sicherstellen, dass den Pflegekassen die notwendigen Angaben und Nachweise zur Beitragssatzdifferenzierung auch für bereits bestehende Mitgliedschaftsverhältnisse von Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, über das automatisierte Übermittlungsverfahren bereitgestellt werden. Die Pflegekassen haben daher ab dem 1.7.2025 bis spätestens 31.12.2025 für Bestandsmitglieder eine Meldung entsprechend Abs. 1 an die zentrale Stelle nach § 81 EStG zu richten. Die zentrale Stelle nach § 81 EStG hat ihrerseits sodann der Pflegekasse unverzüglich die ab dem 1.7.2025 vom BZSt zur Verfügung gestellten Daten über die Elterneigenschaft und die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder einschließlich des Gültigkeitszeitraums, für den die Anzahl zu berücksichtigen ist, nach Maßgabe des § 55a Abs. 4 elektronisch zuzuleiten (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40).
Rz. 9
Bei Pflegekassen, die sich im Übergangszeitraum seit dem Inkrafttreten der Neuregelung in § 55 Abs. 3 am 1.7.2023 bis zum 30.6.2025 weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder nach § 55 Abs. 3a Satz 1 haben nachweisen lassen, noch an dem vereinfachten Nachweisverfahren nach § 55 Abs. 3d Satz 2 teilgenommen haben, hat sich die Meldung nach Abs. 1 auf den gesamten vorgenannten Zeitraum zu erstrecken, sofern eine Mitgliedschaft bestand (vgl. BT-Drs. 20/9396 S. 40). So wird sichergestellt, dass die kinderbezogenen Beitragsabschl...