Rz. 5

Der Gesetzgeber konkretisiert den Grundsatz der Beitragssatzstabilität nochmals eindrucksvoll für den Bereich der Leistungsvergütungen in Abs. 2. Damit übt er unmittelbaren Zwang auf die Vertragsparteien aus; Verhandlungsspielraum ergibt sich zwangsläufig nur unterhalb der etwaigen Zuwachsraten.

 

Rz. 6

Die Beitragseinnahmen der Pflegekassen sind einkommensbezogen. Sie wachsen mit der Erhöhung der beitragspflichtigen Löhne und Gehälter (§ 55). Die Beitragszuwächse lassen sich daher sowohl prozentual als auch in ihrem Gesamtvolumen vorauskalkulieren. Daraus zieht Absatz 2 die auch den Leistungserbringern zumutbare Konsequenz, Vergütungsvereinbarungen, die über die erkennbaren Zuwachsraten hinausgehen, generell für unwirksam zu erklären.

 

Rz. 7

Die Beitragssatzstabilität zu sichern, ohne die sog. "Mengenkomponente" mit einzubeziehen, wäre dem Grunde nach unvollkommen.

 

Rz. 8

Art, Umfang und Inhalt der Pflegesachleistungen hängen von der Entwicklung der Zahl von Pflegebedürftigen, dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit und dem Pflegebedarf ab.

 

Rz. 9

Unbillig wäre es, würde man den Leistungserbringern das Pflegefallrisiko anlasten. Es liegt vielmehr bei den Pflegekassen, die sich ihrer gesetzlichen Leistungsverpflichtung nicht entziehen können.

Dies gilt selbst dann, wenn bei gesetzlich fixiertem Beitragssatz die Ausgaben die laufenden Einnahmen überschreiten. Die Sanktion des Abs. 2 gilt hier nicht. Nötigenfalls sind Leistungsausgaben, die auch bei sparsamster Wirtschaftsführung nicht aus dem laufenden Beitragseinkommen gedeckt werden können, ausnahmsweise aus Rückstellungen, Kreditaufnahmen o.ä. zu finanzieren. Entwicklungen solcher Art können jedoch nicht über die Vergütungshöhe aufgefangen werden. Vielmehr wäre eine Beitragsänderung erforderlich, die allerdings nur durch Gesetz (§55) vorgenommen werden kann.

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