Rz. 1

Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 genügen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten (§ 72 Abs. 3 Satz 1).

 

Rz. 2

Eine Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen läßt § 74 Abs. 1 zu, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der im vorangegangenen Satz bezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt.

 

Rz. 3

Mit der Vorschrift des § 79 räumt der Gesetzgeber den Pflegekassen das Recht ein, die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Pflegeleistungen durch Sachverständige überprüfen zu lassen.

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