Rz. 28
Durch die Einfügung des Wortes "können" im Abs. 1 Satz 1 ist den Pflegekassen-Verbänden das Recht eingeräumt worden, nach ihrem Ermessen Prüfverfahren einzuleiten. Wie sich aus den vorangegangenen Abschnitten unzweifelhaft ergibt, werden Pflegekassen bzw. deren Verbände Wirtschaftlichkeitsprüfungen i.d.R. nur dann einleiten, wenn begründete Anzeichen dies rechtfertigen. Wenn dieser Sachstand eingetreten ist, ergibt sich für die Pflegekassen zumindest eine mittelbare Verpflichtung, im Rahmen ihres Ermessens eine Entscheidung für die Einleitung der Prüfung zu treffen.
Rz. 29
Dieser Ermessensspielraum ist nach Abs. 1 Satz 2 aber gänzlich ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt. In diesem Fall sind die Landesverbände der Pflegekassen zur Einleitung der Prüfung verpflichtet.
Rz. 30
Als Anforderung in diesem Sinne gilt die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung, zugleich müssen grundsätzliche Voraussetzungen des § 71 erfüllt sein bzw. bleiben.
Rz. 31
Zur Wahrung des Wirtschaftlichkeitsgebots einerseits als auch zur Klärung der Aufrechterhaltung des abgeschlossenen Versorgungsvertrages andererseits haben die Landesverbände mittels Wirtschaftlichkeitsprüfung zu klären, ob die vorliegenden Anhaltspunkte entweder zutreffend sind oder aber entkräftet werden. Nur in den wenigsten Fällen könnte eine Entscheidung aufgrund der bekannten Anhaltspunkte sozusagen auf dem Verwaltungswege ohne Einschaltung von Sachverständigen getroffen werden.
Rz. 32
Wegen der möglichen schwerwiegenden Folgen aus einer unmittelbaren Umsetzung solcher Anhaltspunkte hat der Gesetzgeber im Interesse der betroffenen Einrichtung zu Recht die Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verpflichtung erhoben.
Rz. 33
Die Anhaltspunkte, die zu solchen "Pflichtprüfungen" führen, können vielgestaltig sein; jedoch müssen sie sich im Grad der Schwerwiegenheit deutlich von denen nach Abs. 1 Satz 1 abheben. So dürften stets bei Bekanntwerden absolut unzureichender, schlechter Pflege bei vergleichsweise drastisch überhöhten Preisen Pflichtprüfungen ausgelöst werden.