Rz. 2

Die Bildung des Ausschusses ist nicht in das Ermessen der Beteiligten gestellt, sie ist vielmehr Verpflichtung. Das Gesetz lässt grundsätzlich zu, dass eigenständige Landespflegeausschüsse auch für Teile eines Landes gebildet werden; ansonsten ist für jedes Bundesland ein Ausschuss zu bilden.

2.1.1 Aufgaben des Ausschusses

 

Rz. 3

Der Landespflegeausschuss hat die Aufgabe, über jegliche Fragen der Pflegeversicherung zu beraten. Üblicherweise tritt er zu diesem Zweck, abhängig vom Umfang des Beratungsbedarfs, mehrmals jährlich zusammen. Das Ergebnis seiner Beratungen kann er an die maßgeblichen exekutiven und legislativen Organe im Wege des Aussprechens von Empfehlungen herantragen. Diese werden, wenn sie von der Richtigkeit der Empfehlungen überzeugt sind, die Prüfung anstellen, ob sich die Empfehlungen auf Landesebene umsetzen lassen oder eine Initiative in Richtung des Bundes zu starten ist.

2.1.2 Befugnisse der Landesregierung

 

Rz. 4

Zur Schaffung der Rahmenbedingungen und Regularien für die Landespflegeausschüsse sind die Landesregierungen ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen. Die Zusammensetzung des jeweiligen Landespflegeausschusses wird dabei ebenfalls durch die jeweilige Landesregierung bestimmt. Der Gestaltungsspielraum der Landesregierung ist mit Inkrafttreten der Neufassung des § 92 (seit 1.1.2016 § 8a) zum 1.7.2008 vergrößert worden. Das Gesetz selbst bestimmt nun keine Pflichtmitglieder der Ausschüsse mehr. Allerdings hat die Landesregierung durch § 8a Abs. 1 Satz 3 den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten zu berücksichtigen.

Üblicherweise werden in die Landespflegeausschüsse Vertreter berufen aus dem zuständigen aufsichtführenden Ministerium, den Pflegeeinrichtungen, den Trägern der sozialen Pflegeversicherung, den Trägern der privaten Pflegeversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Behindertenverbänden und vielen Organisationen mehr.

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