Rz. 6

Nach Abs. 3 Satz 1 sind die Daten nach 5 Jahren zu löschen. Damit besteht ein Gleichlauf hinsichtlich der Löschungsfristen mit den vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhobenen Daten. Entsprechend dürfte im Übrigen auch die Regelung in § 97c auszulegen sein (vgl. die Komm. zu § 97c), weil nicht recht ersichtlich ist, warum bezüglich der Daten des MDK, der unabhängigen Sachverständigen und des Prüfdienstes unterschiedliche Fristen gelten sollten. Daneben verweist Abs. 3 Satz 2 für die Fristberechnung auf die Regelung des § 107 Abs. 2 Satz 1.

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