Elisabeth Beckmann-Kösters
Das Fünfte Kapitel des Elften Buches enthält mit den §§ 46 bis 53a die Vorschriften zur Organisation der Pflegeversicherung. Es ist in 4 Abschnitte gegliedert.
§ 46 schickt im ersten Abschnitt unter der Überschrift "Träger der Pflegeversicherung" voraus, dass die Pflegekassen die soziale Pflegeversicherung als rechtlich selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts durchführen und lediglich die organisatorische Anbindung der Pflegekassen unter dem Dach der Krankenkassen vollzogen wird. Die Organe der Krankenkassen sind zugleich die Organe der Pflegekassen. Im Anschluss daran regelt § 47 den Mindestinhalt der Satzung. Mit dem ab 1.7.2008 anzuwendenden Abs. 2 eröffnet er der Pflegekasse nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit, den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zu vermitteln.
Im Hinblick auf die Ahndung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen stellt sodann § 47a klar, dass die gemäß § 197a des Fünften Buches eingerichteten organisatorischen Einheiten hierfür auch bei den Pflegekassen zuständig sind.
Der zweite Abschnitt enthält mit den §§ 48 und 49 Regelungen zur Zuständigkeit und Mitgliedschaft. Für die Durchführung der Pflegeversicherung zuständig ist die bei der jeweiligen Krankenkasse errichtete Pflegekasse. Die damit erreichte einheitliche Zuständigkeit von Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung ist aus verwaltungsökonomischen Gründen sinnvoll. Darüber hinaus ist die einheitliche Zuständigkeit auch zweckmäßig, weil durch sie eine der jeweiligen Bedarfssituation des Mitglieds angepasste Versorgung "aus einer Hand" erreicht wird. Eventuelle Zuständigkeitsstreitigkeiten werden so am ehesten vermieden.
§ 49 enthält Regelungen zu Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
Die Vorschriften des dritten Abschnitts (§§ 50 und 51) regeln detailreich und unter weitgehender Einbindung auch der privaten Versicherungswirtschaft die Melde- und Auskunftspflichten. Ziel ist die Sicherstellung der normierten Versicherungspflicht. Mittelbar führt es zu einer Überwachung der Versicherungsverläufe durch die dort genannten Meldepflichtigen.
Für den Versicherten ohne unmittelbare Auswirkung sind die Vorschriften des vierten Abschnitts. Den Regelungen der §§ 52 und 53 kann wiederum deutlich die organisatorische Anbindung der Pflegekassen an die Organisation der Krankenkassen entnommen werden. In organisatorischer Hinsicht bedeutungsvoll ist auch der den vierten Abschnitt und damit das Fünfte Kapitel abschließende § 53a.
Darin ist dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Pflicht auferlegt worden, zur Sicherstellung bundesweit einheitlicher Maßstäbe Richtlinien zu erlassen. Soweit er dieser Pflicht etwa mit dem Erlass und der Aktualisierung von Richtlinien nachkommt, so sind diese für die Medizinischen Dienste verbindlich.