Rz. 32
Von der Familienversicherung ausgeschlossen sind auch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die krankenversicherungsfrei (§ 6) oder von der Versicherungspflicht befreit (§ 8) sind. Lediglich bei Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung (§ 7 Abs. 1) ist eine Familienversicherung nicht ausgeschlossen.
Rz. 33
Diese krankenversicherungsfreien oder befreiten Personen werden grundsätzlich nicht als schutzbedürftig in der gesetzlichen Krankenversicherung angesehen und sollen dann auch als Familienangehörige ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens nicht in die Familienversicherung einbezogen werden (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 161).
Rz. 34
Ausgeschlossen von der Familienversicherung sind insbesondere wegen der Höhe ihres Arbeitsentgeltes versicherungsfreie Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1), aktive und pensionierte Beamte oder beamtenähnlich bei Krankheit versorgte und abgesicherte Personen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 bis 8). Ausgeschlossen sind auch die wegen Alters nach § 6 Abs. 3a versicherungsfreien Personen.
Rz. 35
Zu den von der Familienversicherung wegen Versicherungsfreiheit ausgeschlossenen Personen gehören auch die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 in einer Beschäftigung versicherungsfreien Studenten. Die Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung führt daher zu einer vorrangigen Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9. Die Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung erstreckt sich gerade nicht auch auf die Versicherungspflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 12 (§ 6 Abs. 3 Satz 2).
Rz. 36
Der ausdrückliche eigenständige Ausschluss des Personenkreises der Versicherungsfreien oder Befreiten ist hinsichtlich Inhalt, Zwecksetzung und Umfang unklar. Da für diesen Personenkreis eine Familienversicherung ohnehin nur in der Zeit in Betracht käme, in der diese nicht auch schon aus anderen Gründen davon ausgeschlossen wären, wird man die Regelung dahin gehend verstehen müssen, dass eine Familienversicherung damit auch (gerade) dann ausgeschlossen bleiben soll, in der sie an sich in Betracht käme; insbesondere also in Zeiten, in denen kein Arbeitsentgelt oder keine Dienstbezüge erzielt werden. Hierfür spricht die in der Gesetzesbegründung genannte Anknüpfung an den Status der Person und der Hinweis, dass die Regelung gerade unabhängig von der Höhe des Einkommens gelten soll (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 161).
Rz. 37
In der bisherigen Rechtsprechung hat sich der Ausschluss der Familienversicherung für Versicherungsfreie in den Fällen als problematisch erwiesen, in denen der vollständige Tatbestand der Versicherungsfreiheit nicht erfüllt war, insbesondere bei Wegfall des Arbeitsentgeltes oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder der Dienstbezüge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2) im Zusammenhang mit Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub.
Rz. 38
So hatte das BSG (Urteil v. 29.6.1993,12 RK 9/92) für eine zuvor krankenversicherungsfreie Beschäftigte während des Erziehungsurlaubs wegen des Wegfalls von Arbeitsentgelt das Bestehen von Versicherungsfreiheit verneint und eine Familienversicherung bestätigt. Hier wurde Versicherungsfreiheit nur für den vollständigen Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 angenommen.
Rz. 39
Für eine im Erziehungsurlaub befindliche Beamtin ist dagegen Versicherungsfreiheit auch ohne Dienstbezüge bestätigt worden (BSG, Urteil v. 29.6.1993, 12 RK 91/92). Dies auch in den Fällen der Freistellung zur Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge und trotz landesrechtlicher Regelungen, wonach in dieser Zeit Beihilfeansprüche nur nachrangig gegenüber einer Familienversicherung bestehen sollen (BSG, Urteil v. 18.3.1999, B 12 KR 13/98 R). Hier wurde auf den Status und den damit verbundenen Krankenversicherungsschutz im System der beamtenrechtlichen (gesetzlichen) Beihilferegelungen abgestellt, nicht jedoch auf den vollständigen Tatbestand der Versicherungsfreiheit. Diese Differenzierung in der Rechtsprechung überzeugt nicht. Zwar enthält § 6 keine § 192 entsprechende Regelung über den Fortbestand der Versicherungsfreiheit bei Unterbrechungen der Beschäftigung und/oder unvollständigem Tatbestand der Versicherungsfreiheit. Wie die Regelung in § 257 Abs. 2 Satz 4 über den zusätzlichen Beitragszuschuss auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreie Beschäftigte bei Kurzarbeit zeigt, ging der Gesetzgeber jedenfalls hier ohne Weiteres vom Fortbestand des Status der Versicherungsfreiheit trotz reduzierten Arbeitsentgelts aus; ebenso bei einer reduzierten Beschäftigung im Rahmen der Wiedereingliederung nach § 74 (vgl. BT-Drs. 11/2237 S. 192).
Rz. 40
Durch Art. 1 Nr. 6 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 ist mit Wirkung seit 1.1.2000 in § 10 Abs. 1 der Satz 3 angefügt und sodann mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgrund der Neufassung des Mutterschutzrechts angepasst worden, wonach Ehegatten und Lebenspartner für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 MuSchG sowie seit 2.1.2001 der Elternzeit (zuvor des Erziehungsurlaubs) nicht versichert sind, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. Diese Regelu...