Rz. 47

Ein Kostenanspruch bei Leistungen durch einen Psychotherapeuten entsteht nur, wenn der Behandler die in § 95c erforderliche Qualifikation, die zum Eintrag in das Arztregister berechtigt, besitzt. Diese Vorschrift wurde zum 1.9.2020 im Zuge der Neustrukturierung der Psychotherapeutenausbildung eingefügt, mit der die Erteilung der Approbation als Psychotherapeut, die eine Voraussetzung für die Kassenarztzulassung darstellt, neu geregelt wurde. Die Approbation wird nunmehr, vergleichbar zum Medizinstudium, bereits mit Abschluss des Studiums und nicht wie bislang erst nach langjähriger Weiterqualifikation erteilt. Die Voraussetzungen, die neben der nach neuem Recht erteilten Approbation zusätzlich für die Eintragung in das Arztregister erforderlich sind, sind in § 95 Abs. 1 geregelt (erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildung), während in § 95 Abs. 2 die Voraussetzungen für die nach altem Recht Approbierten enthält (Fachkundenachweis).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?