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Sommer, SGB V § 13 Kostenerstattung / 2.6 Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in EU- bzw. EWR-Staaten oder der Schweiz (Abs. 5)

Dr. Heinfried Tintner
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Rz. 76

Abs. 5 stellt für die Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen in anderen Staaten im Geltungsbereich des EU-Vertrages bzw. EWR-Abkommens und der Schweiz eine von Abs. 4 abweichende Sonderregelung auf und bestimmt, dass diese Leistungen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Regelung vollzieht die Urteile des EuGH in den Rechtssachen Smits/Peerbooms (Urteil v. 12.7.2001, C-157/99) und Müller-Fauré/van Riet (Urteil v. 13.5.2003, C-385/99) nach. Der EuGH hat in diesen Urteilen ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Binnenmarktfreiheiten gerechtfertigt sein kann, wenn anderenfalls die finanzielle Stabilität der Krankenversicherungssysteme der Mitgliedstaaten gefährdet sei. Dies könne – anders als im Bereich der ambulanten Versorgung – im Bereich der Krankenhausversorgung der Fall sein, da die Zahl der Krankenhäuser, ihre geografische Verteilung sowie die Art der dort angebotenen medizinischen Leistungen planbar sein müsse. Um dies zu gewährleisten, sei es eine notwendige und angemessene Maßnahme, wenn die Kostenübernahme für eine in einem anderen Mitgliedstaat gewährte Krankenhausversorgung von einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse abhängig gemacht werde. Dies gilt jedoch nur für Fälle einer planbaren Krankenhausbehandlung.

 

Rz. 77

In Fällen, in denen ein stationärer Krankenhausaufenthalt infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung unaufschiebbar notwendig wird und der Versicherte gehindert ist, vor der Inanspruchnahme einer Krankenhausbehandlung die hierfür grundsätzlich erforderliche Zustimmung seiner Krankenkasse einzuholen, ist hingegen eine nachträgliche Genehmigung durch die Krankenkasse möglich (BSG, Urteil v. 30.6.2009, B 1 KR 22/08 R).

 

Rz. 78

Die Krankenkasse darf ihre Zustimmung nur vers...

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