Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) v. 27.12.2010 (BGBl. I S. 2262) mit Wirkung zum 1.1.2011 eingeführt worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 der Satz 10 und in Abs. 4 der Satz 7 angefügt worden. In Abs. 9 sind nach Satz 3 der Satz 4 eingefügt sowie Satz 9 angefügt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (2. AMGÄndG) v. 19.10.2012 (BGBl. I S. 2192) sind rückwirkend zum 28.6.2012 (Tag der 3. Lesung – vgl. Art. 15 Abs. 11 des Gesetzes) in Abs. 4 Satz 2 nach dem Wort "Länder" die Wörter "nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung nach Absatz 9" eingefügt und Abs. 9 Satz 3 neu gefasst worden.
Aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (3. AMGuaÄndG) v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) sind mit Wirkung zum 13.8.2013 nach Abs. 3 Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt und Abs. 4 Satz 2 neu gefasst worden.
Mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz – 14. SGB V-ÄndG) v. 27.3.2014 (BGBl. I S. 261) sind mit Wirkung zum 1.4.2014 in Abs. 1 die Sätze 2 bis 5 durch einen neuen Satz 2 ersetzt sowie der Abs. 3a eingefügt worden.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) sind in Abs. 2 Satz 1 die Wörter "als Praxisbesonderheiten im Sinne von § 106 Absatz 5a" mit Wirkung zum 1.1.2017 durch die Wörter "als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten" ersetzt worden (vgl. Art. 2 Nr. 12 i. V. m. Art. 20 Abs. 6 GKV-VSG).
Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz – AMVSG) v. 4.5.2017 (BGBl. I S. 1050) sind mit Wirkung zum 13.5.2017 in der Überschrift ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt worden. Nach Abs. 1 sind der Abs. 1a eingefügt sowie in Abs. 2 Satz 2 die Wörter "Abs. 8 Satz 7" durch die Wörter "Abs. 9 Satz 1" ersetzt worden. In Abs. 3 sind in Satz 1 die Wörter "ist ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 zu vereinbaren" durch die Wörter "soll ein Erstattungsbetrag nach Abs. 1 vereinbart werden" und in Satz 2 das Wort "darf" durch das Wort "soll" ersetzt worden. Außerdem sind in Abs. 3 die Sätze 5 und 6 und nach Abs. 7 der Abs. 7a angefügt sowie nach Abs. 9 Satz 3 der Satz "In der Vereinbarung nach Satz 1 sind auch Maßstäbe für die Angemessenheit der Abschläge nach Abs. 3 Satz 5 und 6 zu vereinbaren" eingefügt worden. Durch Art. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 7 Abs. 2 AMVSG ist mit Wirkung zum 1.3.2018 in Abs. 1 Satz 4 die Angabe "4" durch die Angabe "6" ersetzt worden. Dieser Verweis ist die redaktionelle Folge der Einfügung neuer Sätze in § 130a Abs. 8.
Mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) sind mit Wirkung zum 11.5.2019 in Abs. 5 der Satz 3 eingefügt und in Satz 5 die Wörter "§ 89 Abs. 3 Satz 4 bis 6" durch die Wörter "§ 89 Abs. 6 Satz 3" ersetzt worden. Abs. 6 Satz 5 ist neu gefasst und in Abs. 9 Satz 7 ist die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt worden.
Durch Art. 12 des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung v. 9.8.2019 (BGBl. I S. 1202) sind mit Wirkung zum 16.8.2019 dem Abs. 3 die Sätze 7 bis 9 angefügt und der Abs. 7a neu gefasst worden. In Abs. 9 Satz 4 sind die Wörter "Satz 5 und 6" durch die Wörter "Satz 5, 6 und 8" sowie in Satz 7 die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt worden.
Aufgrund des Art. 5 des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) sind mit Wirkung zum 1.4.2020 dem Abs. 7 die Sätze 4 bis 8 angefügt worden.
Mit Art. 4 des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) sind mit Wirkung zum 23.5.2020 der Abs. 7 Satz 5, 6 und 8 sowie der Abs. 7a Satz 1 geändert worden.