0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten.
Durch Art. 1 Nr. 33, Art. 12 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (2. SGB V-ÄndG) v. 20.12.1991 (BGBl. I S. 2325) ist mit Wirkung zum 1.1.1992 die Zuständigkeit vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf den Bundesminister für Gesundheit übergegangen.
Mit Art. 1 Nr. 60 i. V. m. Art. 22 Abs. 5 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) ist die Überschrift um "Sachverständigenrat" ergänzt und der Abs. 2 ab 1.1.2000 neu gefasst worden.
Durch Art. 1 Nr. 121, Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetzes – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) sind mit Wirkung zum 1.1.2004 die Abs. 1 und 2 neu gefasst und der Abs. 3 angefügt worden.
Mit Art. 256 Nr. 1, Art. 559 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407), die den Organisationserlass v. 22.11.2005 (BGBl. I S. 3197) umsetzte, wurde ab 8.11.2006 die Behördenbezeichnung wieder in Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geändert, indem der Zusatz "und Soziale Sicherung" gestrichen wurde.
Mit Art. 1 Nr. 59a des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) wurden mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 3 Satz 1 der Halbsatz "erstmals im Jahre 2005," durch "eines Jahres" ersetzt.
Durch Art. 1 Nr. 80b, Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurde die Überschrift mit Wirkung zum 11.5.2019 neu gefasst ("Sachverständigenrat").
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellte ursprünglich eine Ergänzung zu § 141 dar, da dem Sachverständigenrat auch eine unterstützende Aufgabe für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen nach § 141 zukam. Darauf deutete noch die Überschrift hin, die anlässlich der Aufhebung des § 141 jedoch nicht geändert wurde.
Rz. 3
Die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen ist aufgrund der Streichung des § 141 durch Art. 1 Nr. 120 i. V. m. Art. 37 Abs. 1 GKV – Modernisierungsgesetz ab 1.1.2004 aufgelöst worden, da die letzte Sitzung der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen im Jahre 1995 stattgefunden hatte (so die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1525 S. 133/134).
Rz. 4
Mit der Neufassung des § 142 wird die weitere Berufung und die Aufgaben des Sachverständigenrates, unabhängig von der Konzertierten Aktion, durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sichergestellt und verbindlich vorgeschrieben. Der Sachverständigenrat hat weiterhin die Aufgabe, Gutachten zu erstellen, die nunmehr allerdings als Grundlage der politischen Konsens- und Entscheidungsfindung dienen sollen (Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1525 S. 134).
Rz. 4a
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) v. 6.5.2019 wurde die Überschrift auf die Angabe "Sachverständigenrat" reduziert, da die bisherige Bezugnahme und der Verweis auf die Unterstützung der Konzertierten Aktion durch den Sachverständigenrat infolge der Aufhebung des § 141 obsolet geworden war (so Begründung BT-Drs. 19/8351 S. 236), dies aber bereits seit dem 1.1.2004.
2 Rechtspraxis
2.1 Berufung des Sachverständigenrates, Geschäftsstelle (Abs. 1)
Rz. 5
Abs. 1 verpflichtet das BMG weiterhin zur Einberufung eines Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen. Über die Anzahl und Zusammensetzung der Mitglieder des Sachverständigenrates enthält die Vorschrift keine eigenen und ausdrücklichen Festlegungen. Der bereits in der Vergangenheit aufgrund des Errichtungserlasses v. 12.12.1985 bestehende Sachverständigenrat bestand und besteht auch weiterhin aus 7 unabhängigen Mitgliedern aus Medizin, Wirtschafts- und Sozialwissenschaft. Die Berufung erfolgt durch den Bundesminister und erfolgt jeweils für 4 Jahre; eine Wiederberufung ist zulässig.
Rz. 6
In Satz 2 wird nunmehr ausdrücklich die Einrichtung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung der Arbeit des Sachverständigenrates vorgeschrieben, die allerdings ohnehin bereits seit 1986 besteht.
2.2 Aufgabe des Sachverständigenrates (Abs. 2)
Rz. 7
Die Aufgaben des Sachverständigenrates werden in Abs. 2 dahingehend festgelegt, dass dieser im Abstand von 2 Jahren (Abs. 3 Satz 1) Gutachten zur Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung und deren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu erstellen hat. Zur Zweck- und Zielsetzung des Gutachtens enthält die Vorschrift den Hinweis, dass einerseits Versorgungsdefizite, andererseits Überversorgung aufzuzeigen und Vorschläge zu deren Abbau zu unterbreiten sind. Dabei sollen die finanziellen Rahmenbedingungen und Wirtschaftlichkeitsreserven der GKV beachtet werden. Damit ist unausgesprochen auch die Vermeidung von Beitragssatzerhöhungen durch die Ausweitung und Verbesserung der medizinischen Versorgung angesprochen.
Rz. 8
Dieser Gutachtenauftrag beinhaltet insbes...