Rz. 10

Abs. 2 regelt seit dem 1.1.1993 die Möglichkeit der Abgrenzung der Region durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Diese Befugnis geht über die bisherige Befugnis zur Anpassung der Bezirke der Ortskrankenkasse an die Grenzen der Gebietskörperschaften weit hinaus. Die Befugnis der Landesregierung zur Abgrenzung der Region wird inhaltlich nicht näher bestimmt oder begrenzt. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt (BT-Drs. 12/3608 S. 107), dass insbesondere in Flächenstaaten die Gleichsetzung der Region mit dem Land nicht immer zwingend sei, da die dadurch entstehenden Organisationseinheiten zu groß sein können. Das belegt, auch im Zusammenhang mit der in § 145 eingeräumten Befugnis zur Vereinigung auch aller Ortskrankenkassen eines Landes durch Rechtsverordnung, dass als Grundgedanke an eine landesbezogene Region gedacht war und ist. Soweit Länder eine Größe haben, die zu einer zu großen (und unwirtschaftlichen) Ortskrankenkasse führen, könnte die Rechtsverordnung die Region auch auf Teilflächen festlegen. Dabei können Raumordnungsgesichtspunkte, volks- oder betriebswirtschaftliche Kriterien für die Abgrenzung herangezogen werden. Ziel sollte jedoch die Schaffung wirtschaftlich leistungsfähiger Ortskrankenkassen sein. Mit der Befugnis zur Festlegung einer Region musste auch die Ermächtigung zur entsprechenden Vereinigung der Ortskrankenkassen für diese Region sowie die Regelung weiterer Folgen verbunden sein, denn nur die Festlegung einer Region führt nicht ohne weiteren Umsetzungsakt auch zur Änderung der regionalen Zuständigkeit der Ortskrankenkasse und deren Kassenbezirk.

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