Rz. 19a
Seit dem 30.6.2013 darf die Genehmigung der Vereinigung nach § 144 Abs. 3 erst erfolgen, wenn das BKartA die Vereinigung nach § 40 GWB freigegeben hat oder die Vereinigung als freigegeben gilt (vgl. § 172a Abs. 2 Satz 1 und Komm dort). Daher sind auch die Unterlagen vorzulegen, die die Freigabe der Vereinigung durch das BKartA belegen. Das bedeutet andererseits, dass die Aufsichtsbehörde keine Entscheidung treffen darf, wenn das BKartA die Vereinigung untersagt hat, denn die kartellrechtliche Entscheidung hat in diesen Fällen Tatbestandswirkung. Unklar ist allerdings ob bei einer Untersagung der Vereinigung im Verfahren der Zusammenschlusskontrolle durch das BKartA noch eine förmliche Ablehnung der Vereinigung durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat.
Rz. 20
Das Vereinigungsverfahren wird ansonsten mit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Vereinigungsgenehmigung, die zugleich Errichtungsgenehmigung für die neue Ortskrankenkasse ist, abgeschlossen. Diese Entscheidung stellt den Vollzug des Zusammenschlusses i. S. d. § 41 GWB dar. Ob die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist oder für die Nichtgenehmigung auch Ermessens- oder Zweckmäßigkeitserwägungen angestellt werden dürfen, ist umstritten (für Ermessen z. B. K. Peters, in: KassKomm. SGB V, § 144 Rz. 10; Stand: September 2013; für Zweckmäßigkeitserwägungen z. B. Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 144 Rz. 9, Stand: Juni 2007). Richtigerweise wird man in der Genehmigung eine reine Rechtsaufsicht sehen müssen, so dass allein eine Rechtskontrolle stattfinden darf (so auch Mühlhausen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 4. Aufl. § 144 Rz. 8). Nur Rechtsmängel bei den materiellen und formellen Errichtungsvoraussetzungen oder beim Zustandekommen der Vereinigungsbeschlüsse können daher eine ablehnende Entscheidung begründen und sind in der Begründung der Ablehnung aufzuführen. Dem steht auch nicht die Ergänzung des Abs. 2 über die Vorlage eines Konzepts über die Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse entgegen. Zwar erweckt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 154) den Anschein, als solle mit der Vorlage des Konzepts die für die Genehmigung der Vereinigung berufene Aufsichtsbehörde die Möglichkeit erhalten, über Sinn- und Zweckmäßigkeit der Vereinigung zu befinden und zum Maßstab der Genehmigung zu machen. Die Gesetzesbegründung verdeutlicht allerdings, dass dieses Konzept lediglich dazu dienen soll, die Transparenz des Meinungsbildungsprozesses innerhalb der an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen im Hinblick auf die Auswirkungen der Vereinigung zu verdeutlichen, also sicherzustellen, dass bei den Vereinigungsbeschlüssen die Folgen in die Überlegungen für die Vereinigung einbezogen worden waren. Materiellrechtliche Voraussetzungen und Kriterien über die Organisations-, Personal- und Finanzstruktur nach der Vereinigung wurden letztlich auch nicht in den Gesetzestext als Ablehnungskriterium zur Verweigerung der Genehmigung aufgenommen, wie dies z. B. in § 148 Abs. 1 vorgesehen ist.
Rz. 21
Zu den Rechtsfehlern, die die zuständige Aufsichtsbehörde auch bei genehmigten Vereinigungsbeschlüssen noch geltend machen kann, gehören ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Abstimmungsverfahren oder eine rechtswidrige Beschlussfassung. Ablehnungsgrund kann auch eine nicht genehmigungsfähige Satzung sein, da Krankenkassen zwingend einer Satzung bedürfen (zu einer "Zwangssatzung" vgl. § 146 Abs. 4).
Rz. 22
Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Vereinigung erfüllt, entscheidet die Aufsichtsbehörde abschließend mit einem Genehmigungsbescheid. Dieser Genehmigungsbescheid enthält die in Abs. 3 genannten Einzelentscheidungen.
Rz. 23
Diese Einzelentscheidungen beziehen sich auf die sonst gemäß § 195 Abs. 1 erforderliche Genehmigung der Satzung der neuen Ortskrankenkasse, die mit dieser Satzung zum festgesetzten Zeitpunkt ihre Tätigkeit aufnimmt.
Rz. 24
Der Genehmigung bedürfen auch die getroffenen Vereinbarungen über die Rechtsbeziehungen zu Dritten, die erst mit der Genehmigung wirksam werden.
Rz. 25
Mit der Errichtungsgenehmigung werden auch die Mitglieder der Organe berufen, die ihre Mitgliedschaft und Organstellung also nicht aus einer Wahl ableiten. Bei der Berufung hat die Aufsichtsbehörde sich grundsätzlich an die Vorschläge in dem Antrag zu halten. Da nach der Gesetzesfassung dieses Vorschlagsrecht den Ortskrankenkassen obliegt, können davon abweichende Berufungen von Organmitgliedern nur erfolgen, wenn dadurch den Rechtsgrundsätzen der Wählbarkeit und der Zusammensetzung von Organen Rechnung getragen wird.
Rz. 26
Darüber hinaus hat die Aufsichtsbehörde den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Vereinigung wirksam wird, d. h. die neue (vereinigte) Ortskrankenkasse ihre Aufgaben als Träger der Krankenversicherung aufnimmt und aufnehmen muss. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Wirksamwerdens hat die Aufsichtsbehörde einen gewissen Spielraum. Für die Festsetzung dürfen jedoch allen...