Rz. 28

Auch bei einer Pflicht zur Zwangsvereinigung sind die betroffenen Ortskrankenkassen und ihre Landesverbände anzuhören. Keine Anhörungspflicht dürfte gegenüber dem antragstellenden Landesverband bestehen, da dieser bereits in seinem Antrag zur Sache hinreichend Stellung genommen haben dürfte. Eine Anhörungspflicht kann allenfalls dann entstehen, wenn die Landesregierung vom Antrag abweichende Vereinigungen vornehmen will. Ansonsten gilt für die Anhörung das in Rz. 9 Gesagte.

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