Rz. 9

Die vorgelegte Satzung (richtig: Satzungsentwurf), die Vorschläge für die Berufung der Mitglieder der Organe und die Vereinbarung über die Neuregelung der Rechtsbeziehungen zu Dritten (zum Inhalt und den Anforderungen vgl. Komm. zu § 144) müssen genehmigungsfähig sein, wobei die Aufsichtsbehörde Anregungen und Hinweise zur Anpassung geben kann.

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