Rz. 35

Im Verlauf des Errichtungsverfahrens sind nunmehr nur noch die Verbände der beteiligten Krankenkassen gemäß § 172 anzuhören, nachdem das seit längerem entbehrliche Anhörungsrecht der Ortskrankenkassen (bisher Abs. 1 Satz 3) durch das GMG auch förmlich zum 1.1.2004 aufgehoben wurde. Beteiligt sind in Fällen der Errichtung einer BKK zumindest der Landesverband der BKKen, dem die zur errichtende BKK angehören wird; sofern ein Landesverband nicht besteht, ist der Bundesverband der BKKen anzuhören (zur Anhörung der Verbände vgl. Komm. zu § 172).

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